Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Tagungshaus in der Gemarkung Schmitten

Ein Eilantrag des BUND gegen Neuerrichtung eines Tagungshauses in der Gemarkung Schmitten ist erfolglos.

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Nr. 05/2022

Die für das Baurecht zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat in ihrem Beschluss vom 07. Februar 2022 den Eilantrag des BUND gegen die im Juli 2021 erteilte Genehmigung zum Abbruch des ursprünglich als Jagdhaus im Jahr1916 errichteten Gebäudes der Stiftungsgründerin der Else-Kröner-Fresenius-Stiftung und der Baugenehmigung zur Errichtung eines Tagungshauses auf diesem Grundstück abgelehnt.

Zur Begründung wiesen die Richter darauf hin, dass der antragstellende Umweltverband BUND zwar geltend mache, dass die angefochtene Baugenehmigung auf einem rechtswidrigen Bebauungsplan beruhe. Aufgrund dessen würden rechtswidrige Eingriffe in die Landschaft und die Natur vorgenommen und umweltschützende Vorgaben verletzt. Dennoch sei der BUND in diesem Fall nicht klagebefugt. Die auf der Grundlage des Bebauungsplans „Haus im Wald“ erteilte Baugenehmigung sei zwar eine rechtsmittelfähige Entscheidung im Sinn des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (UmwRG), jedoch habe der Antragsteller nicht dargelegt, welche Festsetzungen des Bebauungsplans durch die angegriffene Baugenehmigung verletzt sein sollten.

Im Rahmen der Frage der Zulässigkeit einer Klage/eines Antrags könne keine Inzidenzprüfung eines Bebauungsplans durchgeführt werden. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der antragstellende BUND nicht rechtschutzlos sei, weil er den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bebauungsplan im Wege einer Normenkontrolle angreifen könne. Der BUND als Umweltvereinigung könne bei Rechtsbehelfen nach den speziellen Vorschriften des UmwRG (§2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a-6) nur die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen. Eine umfassende Rechtsmäßigkeitskontrolle im Hinblick auf alle erdenklichen Fehler in der Bauleitplanung, wie zum Beispiel die Erforderlichkeit der Planung und der verkehrlichen Erschließung eines Vorhabens könnten die anerkannten Umweltverbände nicht geltend machen. Sie seien auf die Geltendmachung der Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften beschränkt.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kassel eingelegt werden.

AZ: 8 L 2386/21.F

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