Verwaltungsgerichtshof Kassel

Teilschließung eines Pflegeheims in Fulda bestätigt

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Nr. 21/2024

Der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 die Abteilungsschließung eines Pflegeheims in Fulda zum 1. Januar 2025 im Rahmen eines Eilverfahrens bestätigt.

Das von der Antragstellerin betriebene Pflegeheim besteht aus drei Wohnbereichen mit insgesamt etwa 110 Plätzen. Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Fulda hatte als Heimaufsichtsbehörde seit 2019 wiederholt Mängel festgestellt. In der Vergangenheit wurden bereits verschiedene Maßnahmen wie ein Belegungsstopp und eine Personalanordnung ergriffen.

Mit Bescheid vom 29. Mai 2024 hatte die Heimaufsicht die Schließung eines Wohnbereichs ab dem 1. Januar 2025 verfügt. Hiergegen wehrte sich die Antragstellerin mit einem gerichtlichen Eilantrag, den das Verwaltungsgericht Kassel ablehnte (Az. 5 L 997/24.KS).

Der für das Heimrecht zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel nunmehr bestätigt. Der betroffene Wohnbereich muss geschlossen werden.

Der Senat begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass in der betroffenen Einrichtung eine hinreichende Mängellage vorgelegen habe. In dem Pflegeheim seien über Jahre hinweg zahlreiche und teilweise gravierende Mängel dokumentiert worden, die von der Antragstellerin selbst überwiegend auch eingeräumt worden seien. Vor dem Hintergrund der festgestellten Mängel sei es auch nicht zu beanstanden, dass die Behörde diese auf eine nicht ausreichende Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung zurückführte. Auch der – u. a. von der Antragstellerin angeführte – gesamtgesellschaftliche Pflegenotstand führe zu keinem anderen Ergebnis. Die notwendige Personalausstattung orientiere sich an den Verhältnissen in der jeweiligen Einrichtung und nicht an dem gesamtgesellschaftlich vorhandenen Personal.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

Aktenzeichen: 10 B 1813/24

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