Mit Beschlüssen vom heutigen Tage hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen die Klagen von zwei Betreiberinnen eines sogenannten Gnadenhofs eingestellt, die sich gegen Tierschutz-Maßnahmen wandten. Im Rahmen der von der Kammer zu treffenden Kostenentscheidungen wurden die angegriffenen Maßnahmen bestätigt.
Die Klägerinnen des Verfahrens betrieben auf der Grundlage einer behördlichen Genehmigung einen sogenannten Gnadenhof im Vogelsbergkreis. Auf der Grundlage der ihnen erteilten Erlaubnis war die Haltung von maximal 20 Pferden und 29 Hunden in einer tierheimähnlichen Einrichtung möglich. Mit Bescheid vom 25. Mai 2020 widerrief der Vogelsbergkreis die Erlaubnis zu dieser Tierhaltung und ordnete zugleich unter Androhung von Zwangsmitteln ein Haltungs- und Betreuungsverbot von Pferden an. Zur Begründung wurden Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und gegen zuvor erteilte Auflagen zu den Haltungsbedingungen der Tiere benannt.
Hiergegen wandten sich die Klägerinnen. Die Haltungsmängel seien nicht derart gravierend gewesen, um die tierschutzrechtlichen Maßnahmen zu rechtfertigen. Bei der Pferde- und Ponyhaltung habe es sich um eine Freilandhaltung gehandelt, die nicht im Widerspruch zum Tierschutzgesetz stehe. Das Erscheinungsbild der Pferde und Ponys sei an die Umwelt angepasst gewesen.
Die Klägerinnen sind zwischenzeitlich nach Spanien umgezogen und beabsichtigen nicht mehr, den Gnadenhof im Vogelsbergkreis wieder zu betreiben. Aus diesem Grund wurden die Klagen in der heutigen mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt und die Kammer hatte über die Kosten der Verfahren zu entscheiden.
Die Kostenentscheidungen fielen jeweils zu Lasten der Klägerseite aus, weil die Kammer die von den Klägerinnen angegriffenen Maßnahmen als rechtmäßig erachtete. Dies begründete die Kammer insbesondere damit, dass die Klägerinnen ausweislich der amtstierärztlichen Feststellungen bei den über 15 Kontrollen des Gnadenhofs wiederholt und grob gegen ihre Pflichten aus dem Tierschutzgesetz verstoßen und dadurch den von ihnen gehaltenen Pferden und Ponys erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt hätten. Hervorzuheben seien von den zahlreichen festgestellten Haltungsmängeln insbesondere die Mängel im Bereich der Hufpflege und im Hinblick auf die Bereitstellung trockener und verformbarer Liegeflächen.
Die Entscheidungen (Beschlüsse vom 3. Juni 2022, Az.: 4 K 2428/21.GI und 4 K 2429/21.GI) sind rechtskräftig.