Nr. 17/2026
Fahrrad-Demonstration „Tour de Natur 2026“ darf auf heutiger Etappe Autobahn A 5 nicht befahren
Der für das Versammlungsrecht zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat soeben die Beschwerde des Anmelders gegen die gestrige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen über das Verbot des Befahrens der A 5 auf dem Streckenabschnitt Anschlussstelle Bad Nauheim – Anschlussstelle Butzbach zurückgewiesen.
Die vom Antragsteller geplante Fahrraddemonstration von Frankfurt am Main bis Erfurt sah nach der Anmeldung des Antragstellers bei der heutigen Etappe von Bad Nauheim nach Gießen das Befahren der A 5 über eine Strecke von ca. 3,5 km von der Anschlussstelle Bad Nauheim bis zur Anschlussstelle Butzbach vor.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2026 erließ der Wetteraukreis jedoch eine räumliche Beschränkung, die eine Alternativroute primär über die B 3 statt der A 5 vorsieht.
Dagegen wehrte sich der Antragsteller mit einem gerichtlichen Eilantrag, den das Verwaltungsgericht Gießen gestern ablehnte (10 L 2869/26.GI).
Der 8. Senat hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen nunmehr im Ergebnis bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat er angeführt, es spreche schon Überwiegendes dafür, dass die Gefahrenprognose des Wetteraukreises die Annahme einer unmittelbaren Gefahr für die kollidieren Verfassungsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit trage. Jedenfalls sei nach den Gesichtspunkten einer Folgenabwägung das öffentliche Interesse an der Verhinderung von solchen Gefahren gewichtiger als das Interesse des Antragstellers, die Fahrrad-Demonstration direkt auf der A 5 durchzuführen. Die Nachteile für den Antragsteller würden weniger schwer wiegen, da die Versammlung auch auf der zugewiesenen Alternativroute auf ihr Anliegen mit dem angemeldeten Motto „Verhinderung des Ausbaus der Bundesautobahn A5 - Für eine klimagerechte und flächenschonende Verkehrspolitik“ öffentlichkeitswirksam aufmerksam machen könne.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 8 B 2167/26