Die vom Antragsteller geplante Fahrraddemonstration von Frankfurt am Main bis Erfurt sah nach der Anmeldung des Antragstellers bei der morgigen Etappe von Bad Nauheim nach Gießen das Befahren der A 5 über eine Strecke von ca. 3,5 km von der Anschlussstelle Bad Nauheim bis zur Anschlussstelle Butzbach vor. Dies sollte den mit der Versammlung beabsichtigten Protest gegen den geplanten Ausbau der A 5 verdeutlichen.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2026, der nach einem am 22. Juli 2026 geführten Kooperationsgespräch mit dem Antragsteller und nach Einholung von Stellungnahmen der Autobahn GmbH des Bundes und des Polizeipräsidiums Mittelhessens erging, erließ der Wetteraukreis eine räumliche Beschränkung dahingehend, dass eine Alternativroute, die kein Befahren der A 5 vorsieht, sondern primär über die B 3 führe, einzuhalten sei. Zur Begründung führte der Wetteraukreis aus, dass die Gefahrenprognose eine Untersagung der Nutzung des fraglichen Abschnitts der A 5 rechtfertige. Die Alternativroute weise ein deutlich geringeres Gefahrenpotential auf und dort könne dem Versammlungszweck ebenso hinreichend Ausdruck verliehen werden.
Zur Begründung seines heute bei Gericht eingegangenen Eilantrages trug der Antragsteller vor, dass eine kurzfristige Inanspruchnahme der A 5 unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit hinzunehmen sei. Das Versammlungsthema weise einen deutlichen Bezug zur A 5 auf, und Behinderungen könnten durch Vorsorgemaßnahmen entgegengewirkt werden.
Die 10. Kammer führte in ihrer Entscheidung aus, dass die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren Nutzung für Versammlungszwecke zwar nicht generell ausschließe. Eine Öffnung von Autobahnen für den allgemeinen kommunikativen Verkehr im Form einer Versammlung komme jedoch nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die beabsichtigte Nutzung einer Autobahn einen direkten Bezug zum Versammlungsthema habe, und eine Abwägung des Rechts auf effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit mit kollidierenden Rechtsgütern – unter Berücksichtigung von Umleitungsmöglichkeiten und anderen Maßnahmen, um die Gefahren und Beeinträchtigungen zu reduzieren – zugunsten der Ausübung der Versammlungsfreiheit auf der Autobahn ausfalle. Hier sei zwar ein Bezug zum Veranstaltungsthema gegeben, jedoch habe die Versammlungsfreiheit hinter gegenläufigen Interessen zurückzustehen. Nach den im Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen habe die A 5 eine herausragende Stellung für den innerdeutschen wie europäischen Verkehr. Sie sei derzeit hoch belastet, gerade in der aktuellen Hauptreisezeit. Bei einer großräumigen Umleitung des Verkehrs für die hier erforderliche Dauer von bis zu zwei Stunden sei derzeit mit einer Überlastung der Umleitungsstrecken, auf denen sich derzeit zudem Baumaßnahmen befänden, zu rechnen. Ferner seien Umleitungen über das Stadtgebiet Butzbach unumgänglich. Hierdurch würde das Unfallrisiko erheblich gesteigert. In einem solchen Fall gebiete es der sog. Grundsatz der praktischen Konkordanz, das Recht des Versammlungsanmelders, den Ort der Versammlung frei zu bestimmen, zurücktreten zu lassen, wenn die vorgesehene Ausweichstrecke – wie hier – dem Versammlungszweck gerecht werde.
Die Entscheidung (Beschluss vom 28. Juli 2026, Az.: 10 L 2869/26.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.