Verwaltungsgericht Gießen

Untersagung des Betriebs zweier Gaststätten in Wetzlar bleibt bestehen

Eilantrag gegen Untersagung des Betriebs von Gaststätten in Wetzlar erfolglos

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat gestern einen Eilantrag einer Betreiberin zweier Gaststätten im Gebiet der Stadt Wetzlar abgelehnt. Die Antragstellerin, eine GmbH, wandte sich gegen die Untersagung der Ausübung des Gaststättengewerbes.

Sie betreibt im Stadtgebiet Wetzlar neben den beiden Gaststätten auch zwei Spielhallen. Im Juni 2026 wies die Stadt Wetzlar die Antragstellerin darauf hin, dass erhebliche Steuerrückstände den Schluss zuließen, dass der Antragstellerin der Wille zur Erfüllung der mit der Ausübung ihres Gewerbes zusammenhängenden Berufspflichten fehle. Die Antragstellerin führte in ihrer Stellungnahme aus, dass sie zwar mit der Vergnügungssteuer im Rückstand sei, dies jedoch auf einen Wechsel ihres Steuerbüros zurückzuführen sei. Es sei beabsichtigt, die Steuerrückstände möglichst zügig abzubauen. Anfang Juli 2026 regte das Finanzamt die Einleitung eines gewerberechtlichen Verfahrens an, da derzeit Abgabenrückstände in sechsstelliger Höhe vorlägen. Daraufhin untersagte die Stadt Wetzlar den weiteren Betrieb der beiden Gaststätten und widerrief die Erlaubnis zum Betrieb der beiden Spielhallen.

Die Antragstellerin trug im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens vor, dass die Stadt Wetzlar fehlerhaft von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ausgegangen sei. Die Steuerrückstände seien auf die schleppende Bearbeitung durch das beauftragte Steuerbüro zurückzuführen und könnten nicht dem Gestaltungsbereich der Antragstellerin zugerechnet werden. Ferner würden diese lediglich auf Schätzungen des Finanzamtes beruhen. Dem ist die Stadt Wetzlar u.a. mit Verweis darauf entgegengetreten, dass nicht sämtliche Steuerrückstände auf Schätzungen beruhen würden, da etwa die Spielapparatesteuer aus konkreten Auslesedaten der Geldspielgeräte entnommen werden könne.

In ihrer Entscheidung führte die 8. Kammer aus, dass eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin vorliege, welche eine Untersagung der Ausübung des Gaststättengewerbes rechtfertige. Unzuverlässig sei, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde. Eine Unzuverlässigkeit könne sich auch aus der Verletzung sonstiger Pflichten ergeben, die nicht unmittelbar im für die besondere gewerbliche Betätigung einschlägigen Spezialgesetz – hier: im Gaststättengesetz – normiert seien, die aber der Betreiber einer Gaststätte dennoch zu erfüllen habe. Daher könne auch eine nachhaltige Nichterfüllung von steuerrechtlichen Pflichten zur Untersagung der gaststättenrechtlichen Tätigkeit führen. Die Höhe und Dauer der Rückstände sowie die erforderlich gewordenen Vollstreckungsmaßnahmen ließen im vorliegenden Fall den Schluss zu, dass die Antragstellerin ihre steuerlichen Verpflichtungen über einen erheblichen Zeitraum nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Es sei dabei nicht zu beanstanden, dass die Stadt Wetzlar Schätzungen der Finanzbehörden zugrunde gelegt habe. Dies gelte umso mehr, als die Schätzungen darauf zurückzuführen seien, dass die erforderlichen Steuererklärungen nicht rechtzeitig abgegeben worden seien. Darauf, ob die Antragstellerin bei der Nichterfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen ein Verschulden treffe, komme es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht an. Es könne auch keine für die Antragstellerin günstige Prognose getroffen werden, da es insbesondere an einem tragfähigen Sanierungskonzept fehle.

Die Entscheidung (Beschluss vom 2. September 2026, Az.: 8 L 2893/26.GI)ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

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