Verwaltungsgericht Gießen

Untersagung von Gaststättengewerbe in Bad Vilbel rechtmäßig

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Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat gestern den Eilantrag einer Betreiberin zweier Gaststätten im Gebiet der Stadt Bad Vilbel abgelehnt. Die Antragstellerin wandte sich gegen die Untersagung der Ausübung des Gaststättengewerbes.

Sie betreibt zwei nebeneinanderliegende Lokale in Bad Vilbel. Dort wurde Anfang 2024 bei einer Kontrolle durch die Stadt unter anderem festgestellt, dass die Gaststätten durch einen Wanddurchbruch verbunden wurden. In den Gaststätten wurden insgesamt acht Glücksspielautomaten und ein Sportwettterminal festgestellt. Angemeldet waren hiervon lediglich vier Glücksspielautomaten. Bei den nicht angemeldeten Automaten fehlte eine Abfrage im Hinblick auf Nutzer, die wegen ihrer Spielsucht gesperrt sind. In den Lokalen fehlten zudem Hinweise zum Jugendschutzgesetz und zum Spielerschutz.

Die Stadt Bad Vilbel untersagte der Antragstellerin daraufhin die Ausübung des Gaststättengewerbes. Dies begründete sie damit, dass der Antragstellerin die erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Hiergegen richtete sich die Antragstellerin mit einem Eilverfahren.

Die Antragstellerin gibt an, dass der Durchbruch zwischenzeitlich verschlossen worden sei. Die beiden Gaststätten seien allerdings trotz des Durchbruchs als gesonderte Gaststätten betrieben worden. Bei den nicht angemeldeten Automaten handele es sich um erlaubnisfreie Unterhaltungsspielgeräte.

Die 8. Kammer ging - wie die Antragsgegnerin - von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin aus. Dies folge aus der Vielzahl von Verstößen, die in den beiden Gaststätten festgestellt worden seien. Nach einer Auswertung der Polizei handele es sich bei den fraglichen Automaten tatsächlich um illegale Glücksspielgeräte. Darüber hinaus habe die Antragstellerin eine Vielzahl weiterer Verstöße begangen. Insbesondere habe ein Aushang des Jugendschutzgesetzes gefehlt und in einer Gaststätte sei keine Aufsicht über die Glücksspielgeräte gewährleistet gewesen. Der Wanddurchbruch habe zur Folge gehabt, dass die beiden Lokale als eine einheitliche Gaststätte zu bewerten seien und dort insgesamt sogar höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte hätten aufgestellt werden dürfen.

Die Entscheidung (Beschluss vom 4. Juni 2024, Az.: 8 L 1356/24.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

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