Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Veranstaltungen vor der Moschee in Rödelheim sind Versammlungen

Nr. 1/2026

Mit soeben zugestelltem Beschluss der für das Versammlungsrecht zuständigen 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat diese dem Eilantrag gegen die Feststellung der Stadt Frankfurt am Main stattgegeben.

Am 22. Dezember 2025 meldete eine Privatperson bei der Stadt Frankfurt am Main Versammlungen unter dem Motto „Religionsfreiheit verteidigen: Hände weg von unserer Moschee“ für das Jahr 2026 jeweils donnerstags zwischen 18:30 Uhr und 21:30 Uhr und freitags zwischen 12:30 Uhr und 15 Uhr an der Eschborner Landstraße an. 

Mit Verfügung vom 10.02.2026 der Stadt Frankfurt am Main wurde festgestellt, dass es sich bei den Veranstaltungen nicht um Versammlungen handele und die sofortige Vollziehung angeordnet.

Gegen die feststellende Verfügung hat heute Nachmittag der Anmelder um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Das Gericht führt in seinem Beschluss aus, dass im Rahmen der allein möglichen summarischen Prüfung in dem vorliegenden Eilverfahren der Veranstaltung die Versammlungseigenschaft nicht zukünftig abgesprochen werden könne.

In § 2 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG) wird eine Versammlung definiert als örtliche Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

Von einer Versammlung abzugrenzen sind allein religiöse Handlungen, die im Grundsatz nicht darauf gerichtet sind, an der öffentlichen Meinungsbildung teilzuhaben und somit nicht von der Versammlungsfreiheit geschützt werden. Bei Veranstaltungen, die nicht ausschließlich der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung dienen, ist nach dem Gesamtgepräge zu entscheiden.

Vorliegend können aufgrund der Umstände des Einzelfalles im Lichte der Versammlungsfreiheit rein religiöse Handlungen auch als Protest einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstellen. So thematisieren die in der Vergangenheit stattgefundenen Veranstaltungen unter anderem die Schließung der dortigen Moschee und wenden sich damit auch gegen das Verbot des Bundesministeriums des Innern und für Heimat im Jahr 2024.

Ferner sei allein die Bewertung vergangener Veranstaltungen nicht geeignet, um ex ante festzustellen, ob ein zukünftiges Verhalten über ein Jahr lang Grundrechtsschutz genieße oder nicht.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

Aktenzeichen: 5 L 661/26.F

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