Nr. 20/2024
Mit Beschluss der für das Versammlungsrecht zuständigen 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wurde der Antrag der Goethe-Uni auf weitere Beschränkungen des Camps abgelehnt.
Am 16. Mai 2024 meldete eine Privatperson bei der Stadt Frankfurt am Main eine Versammlung mit ca. 100 Teilnehmern auf dem Gelände der Goethe-Universität mit dem Thema „Gegen die Diffamierung der Palästinasolidarität in Akademie und im öffentlichen Raum“ für den Zeitraum vom 20. Mai 2024 9:00 Uhr bis 26. Mai 2024 um 23:00 Uhr an.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 der Stadt Frankfurt am Main wurden verschiedene Beschränkungen erlassen, um einen möglichst reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
Hiergegen hat am Pfingstsonntagabend, dem 19. Mai 2024, die Goethe-Universität um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und begehrt eine zeitliche Begrenzung und weitere Beschränkungen der Versammlung.
Das Gericht führt in seinem Beschluss aus, dass im Rahmen der allein möglichen summarischen Prüfung in dem vorliegenden Eilverfahren weitere Beschränkungen nicht in Betracht kommen.
Vorliegend habe die Universität bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher käme nur in Betracht, wenn der Stadt Frankfurt kein Ermessen hinsichtlich der geforderten weiteren Beschränkungen bzw. der Untersagung des Protestcamps zustünde oder dieses auf Null reduziert wäre.
Dazu müssten bei Erlass der Maßnahmen erkennbare Umstände vorliegen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Veranstaltung unmittelbar gefährdet ist. Dies sei bei derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten.
Die von der Universität beantragten Beschränkungen stellen vielmehr einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Anmelders dar und seien jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.
Aktenzeichen: 5 L 1624/24.F