Verwaltungsgerichtshof Kassel

Versammlung in der Karlsaue bleibt verboten

Auf der Schwanenwiese und dem Platz der Deutschen Einheit darf unter Auflagen demonstriert werden.

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Nr. 05/2021

Soeben hat der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entschieden, dass die von der Stadt Kassel ausgesprochenen Versammlungsverbote überwiegend Bestand haben. Danach darf am morgigen Samstag, dem 20. März 2021, lediglich in den Bereichen der Schwanenwiese und des Platzes der Deutschen Einheit eine stationäre Kundgebung unter Auflagen durchgeführt werden.

Der Beschwerde der Stadt Kassel gegen die vom Verwaltungsgericht Kassel vorgenommene Suspendierung des Verbots der Versammlung „Freie Bürger Kassel – Grundrechte und Demokratie“ im Bereich des Staatsparks Karlsaue (Orangerie) hat der Senat vollumfänglich stattgegeben und den Antrag des Anmelders dieser Versammlung auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Damit bleiben sowohl die für den Vormittag auf der Karlswiese geplante stationäre Kundgebung als auch der für den Nachmittag geplante Aufzug durch die Innenstadt verboten. Für diese Versammlung rechnete der Anmelder mit rund 17.500 Teilnehmern.

Dagegen hatte die Beschwerde der Stadt Kassel gegen die vom Verwaltungsgericht Kassel ausgesprochene Suspendierung des Verbots der Versammlung „Einhaltung der Grundrechte und Demokratie. Für Frieden, Freiheit und Solidarität“ im Bereich der Schwanenwiese und des Platzes der Deutschen Einheit, zu der 6.000 Teilnehmer erwartet werden, nur teilweise Erfolg. Der Senat bestätigte das von der Stadt Kassel verfügte Verbot der Durchführung eines Aufzugs durch die Innenstadt. Dagegen wurde die Beschwerde der Stadt Kassel zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die vom Verwaltungsgericht Kassel ermöglichte Durchführung einer stationären Kundgebung in den Bereichen der Schwanenwiese und des Platzes der Deutschen Einheit richtete. Hierfür sprach der Senat allerdings eine Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 5.000 (Messegelände Schwanenwiese) und 1.000 (Platz der Deutschen Einheit) aus und gab den Teilnehmern der Versammlung sowohl das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes als auch das Einhalten eines Mindestabstands von 1,50 m zueinander auf. Für die Einhaltung dieser Vorgaben habe der Veranstalter unter anderem durch den Einsatz von Ordnern und Hinweise in den sozialen Netzwerken Sorge zu tragen.

Zur Begründung seiner Entscheidungen hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, die aktuelle Lage in Bezug auf die Corona-Pandemie mit deutlich ansteigenden Infektionszahlenrechtfertige sowohl ein Verbot von Versammlungen in der Größenordnung, wie sie für die geplante Veranstaltung im Staatspark Karlsaue in Rede stehe, als auch das Verbot von Aufzügen durch die Innenstadt. Die besonderen örtlichen Gegebenheiten in Bezug auf die Zuwegungen in die Karlsaue sowie der Umstand, dass sich dort am Samstag eine Vielzahl von Erholungssuchenden aufhalten dürften, führten dazu, dass es dort bei einer Durchführung der geplanten Versammlung zu einer problematischen Ansammlung von Menschen komme und die notwendigen Mindestabstände zwischen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden könnten. Dagegen könne für den Bereich der Schwanenwiese eine teilnehmerbeschränkte stationäre Veranstaltung unterstrengen Hygieneauflagen durchgeführt werden.

Die Beschlüsse sind im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht mehr anfechtbar.
Die Antragsteller haben jedoch die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.
Aktenzeichen: 2 B 587/21 und 2 B 588/21

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