Verwaltungsgerichtshof Kassel

Versammlungsrechtliche Auflagen für geplante Veranstaltung zur Verkehrswende in Gießen

Die versammlungsrechtlichen Auflagen für die am morgigen Samstag geplante Veranstaltung zur Verkehrswende in Gießen wurden überwiegend bestätigt.

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Nr. 16/2021

Soeben hat der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die von der Stadt Gießen verfügten Auflagen für die vom morgigen Samstag, dem 19. Juni 2021, ab 16:00 Uhr bis zum Sonntag, dem 20. Juni 2021, um 18:00 Uhr zwischen der Kreuzung Gießener Straße/Philosophenstraße und der Kreuzung Philosophenstraße/Ursulum geplanten Versammlung zum Thema „Verkehrswende jetzt! Philosophenstraße zur Fahrradstraße und Wiesecker Fahrradstraßennetz“ überwiegend bestätigt.

Die Beschwerde der Anmelderin der geplanten Versammlung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. Juni 2021 (Az. 4 L 2138/21.GI) hatte nur insoweit Erfolg, als sie sich hiermit auch gegen die auferlegte Verpflichtung wandte, den Versammlungsortnach Beendigung der Versammlung von Abfall zu säubern, der durch die Versammlung selbst entstehe, etwa durch achtlos weggeworfene Flyer.

Bestätigt hat der Senat dagegen die Auflage zur Beschränkung der Versammlungsfläche auf die Fußwege und zur Offenhaltung der Fahrbahn für den Alltagsverkehr in dem Bereich der Philosophenstraße von der Gießener Straße bis zum Fahrradweg zwischen dem Feuerwehrgerätehaus und Wieseck.

Daneben hat der Senat auch nicht die Auflage zur zeitlichen und örtlichen Beschränkung des Demonstrationsgeschehens suspendiert. Danach dürfe die Versammlung am Samstag, dem 19. Juni 2021, um 16:00 Uhr in der Philosophenstraße 26 auf dem Vorplatz des Bürgerhauses beginnen und müsse am Sonntag, dem 20. Juni 2021, um ca. 0:30 Uhr an gleicher Stelle enden. Zudem habe sich die geplante Kundgebung auf den Vorplatz des Bürgerhauses zu beschränken und dürfe sich nicht auf die Philosophenstraße ausweiten.

Der Beschluss ist verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Die Antragstellerin hat jedoch die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.

Aktenzeichen: 2 B 1298/21

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