Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwarnung von Geschäftsleitern der Raiffeisenbank Plankstetten wird gerichtlich bestätigt

Nr. 6/2026

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2026 hat die für das Finanzdienstleistungsaufsichtsrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch den zuständigen Berichterstatter zwei Klagen von ehemaligen Geschäftsleitern der Raiffeisenbank Plankstetten abgewiesen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verwarnte die Kläger Ende 2024 nach § 36 Abs. 2 Kreditwesengesetz. Den Verwarnungen lag das Verhalten der Kläger im Rahmen einer von der BaFin angeordneten anlasslosen Sonderprüfung der Bank zugrunde. Die Kläger hatten die Teilnahme an Gesprächen mit der die Prüfung durchführenden Deutschen Bundesbank wiederholt abgelehnt und relevante Unterlagen nicht fristgerecht herausgegeben. Einen Eilantrag der Bank bezüglich dieser Sonderprüfung hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 rechtskräftig abgelehnt (Aktenzeichen 6 B 1763/24).

Ihre Klage gegen die Verwarnung haben die Geschäftsleiter im Wesentlichen damit bergründet, dass eine Sonderprüfung nur die Duldung von Maßnahmen der Prüfungsbehörde und keine Mitwirkungspflichten der Geschäftsleiter erfordere. Im Übrigen habe die Bundesbank stets unverbindliche Bitten geäußert. Die Kläger seien nicht verpflichtet gewesen, dem nachzukommen.

Indes folgt die zuständige 7. Kammer dem nicht und bestätigt die Verwarnungen der BaFin. Damit teilt das Gericht die Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach Geschäftsleiter im Rahmen einer Sonderprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Kreditwesengesetz verpflichtet sind, den Aufforderungen der Bundesbank nachzukommen. Sie müssen an Gesprächen im Rahmen der Prüfung teilnehmen und notwendige Unterlagen vorlegen. Damit kommt die 7. Kammer in ihrer Entscheidung zu dem Schluss, dass die Kläger mit ihrem Verhalten die Sonderprüfung rechtswidrig behindert haben.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden.

Ungeachtet dieser Entscheidung sind Eilanträge beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängig, die sich u.a. gegen die Tätigkeitsuntersagung gegenüber den Geschäftsleitern der Bank und gegen ein Abberufungsverlangen in Bezug auf die Geschäftsleiter richten. Diese Maßnahmen waren nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2026.

Aktenzeichen: 7 K 2946/25.F und 7 K 2948/25.F

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