Verwaltungsgerichtshof Kassel

Vorerst keine Rückzahlungspflicht der CoviMedical GmbH

Der für das Gesundheitsrecht zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Kassenärztliche Vereinigung Hessen einen Rückforderungsanspruch in Höhe von mehr als 56 Mio. Euro vorerst nicht geltend machen kann, weil sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht hinreichend geprüft und begründet hat.

Die Antragstellerin, die CoviMedical GmbH, betrieb von Dezember 2020 bis Februar 2023 während der Corona-Pandemie eine Vielzahl an Teststellen in Hessen.

Aufgrund von Auffälligkeiten in der Abrechnungs- und Leistungsdokumentation kamen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Zweifel auf, ob die Antragstellerin die Leistungen ordnungsgemäß erbracht hatte und sie forderte sämtliche Zahlungen in Höhe von 56.375.289,41 Euro zurück.

Dagegen wehrte sich die Antragstellerin mit einem gerichtlichen Eilantrag, dem das Verwaltungsgericht Gießen teilweise bezüglich der Rückforderung einer Summe in Höhe von 24.970.592,70 Euro für die Monate März 2021 und Mai 2021 stattgab. Hinsichtlich der Rückforderung einer Summe von 31.404.696,71 Euro für die Monate Juli 2021 bis Februar 2023 lehnte es den Antrag ab (10 L 1629/25.GI).

Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin haben gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt.

Der für das Gesundheitsrecht zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat nunmehr festgestellt, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt war, aufgrund einzelner festgestellter Dokumentations- und Abrechnungsverstöße die vollständige Vergütung pauschal zurückzuverlangen. Nach der Coronavirus-Testverordnung sei die Antragsgegnerin verpflichtet, eine Plausibilitätsprüfung der Abrechnungs- und Leistungsdokumentation durchzuführen. Eine Rückforderung beschränke sich hiernach in zeitlicher Hinsicht auf den von einer Prüfung erfassten Zeitraum und der Höhe nach auf die im Rahmen einer Prüfung festgestellten zu Unrecht vergüteten Anteile der Gesamtleistung. Die Antragsgegnerin habe die Monate März und Mai 2021 aber schon nicht zum Gegenstand ihrer Plausibilitäts- bzw. vertieften Überprüfung gemacht. Für die Monate Juli 2021 bis Februar 2023 habe die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Prüfung nur einzelne Dokumentations- und Abrechnungsverstöße festgestellt, die nicht zur vollständigen Rückforderung berechtigten. Dass es sich bei der teilweise fehlerhaften Dokumentation und Abrechnung der Antragstellerin um ein systematisches Vorgehen handeln und es daher gegebenenfalls nicht erforderlich sein könnte, die Monate Juli 2021 bis Februar 2023 hinreichend auf Plausibilität zu überprüfen, sei angesichts der enormen Anzahl der insgesamt abgerechneten Leistungen von über zwei Millionen Testungen und der vergleichsweise geringen Rügequote im niedrigen Prozentbereich nicht ersichtlich.

Ob und in welchem Umfang die Antragstellerin aufgrund einzelner, tatsächlicher Dokumentations- und Abrechnungsverstöße verpflichtet werden kann, Vergütungen zurückzuerstatten, hatte der Senat angesichts der Pauschalität der Rückforderung nicht zu entscheiden.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

Aktenzeichen: 8 B 1146/25

Schlagworte zum Thema