Nr. 02/2026
Mit Beschluss vom 11. März 2026 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden einen Eilantrag einer Wiesbadener Taxivermittlung als unzulässig abgelehnt.
Aufgrund von Tiefbauarbeiten in der Wiesbadener Innenstadt sind mehrere Taxistellplätze in der Schwalbacher Straße, der Friedrichstraße und der Luisenstraße in Wiesbaden derzeit vorübergehend, voraussichtlich noch bis Anfang April 2026, nicht nutzbar.
Vor diesem Hintergrund klagt eine Wiesbadener Taxivermittlung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. Zugleich stellte sie einen Eilantrag und beantragte, die Landeshauptstadt Wiesbaden zu verpflichten, für Fußgänger gut erreichbare Ersatzhalteplätze in unmittelbarer Nähe der derzeit nicht nutzbaren Halteplätze einzurichten.
Sie trug im Wesentlichen vor, durch den Wegfall der Taxistellplätze entstehe ein immenser Umsatzausfall. Zudem führe das Ausweichen der üblicherweise an den jetzt nicht erreichbaren Halteplätzen wartenden Taxen auf andere Halteplätze zu Problemen. Die Sache sei eilbedürftig, weil das Abwarten auf das Klageverfahren berufliche Existenzen bedrohe.
Das Gericht hat den Eilantrag abgelehnt. Er sei bereits unzulässig, weil die Wiesbadener Taxivermittlung schon nicht in ihren eigenen Rechten betroffen sei. Ein Anspruch der Antragstellerin auf die Einrichtung von Ersatztaxihalteplätzen könne ihr offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise zustehen. Dies folge schon aus der Funktion der Antragstellerin, die lediglich eine Vermittlerin für Taxifahrten sei und selbst keine Fahrzeuge bereitstelle. Sie treffe keine Betriebspflicht nach § 21 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz, da sie keine Unternehmerin im Sinne dieser Vorschrift sei. Die Gemeinden seien zwar gemäß § 47 Personenbeförderungsgesetz verpflichtet, ausreichende Taxistandplätze einzurichten. Dies geschehe allerdings im öffentlichen Interesse und nicht im Interesse der Taxiunternehmen. Diese hätten keinen Anspruch darauf, dass an bestimmten Stellen Taxistandplätze errichtet würden oder bestehen blieben. Für die Antragstellerin als bloße Taxivermittlung gelte das erst recht.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb von zwei Wochen kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen: 7 L 392/26.WI
Anhang
§ 21 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) – Betriebspflicht
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. […]
§ 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) – Verkehr mit Taxen
(1) […]
(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.