Nr. 3/2023
Das Verwaltungsgericht Kassel hatte mit Beschlüssen vom 3. November 2023 (Az.: 2 L 1765/23.KS und 2 L 1768/23.KS) auf die Eilanträge zwei Natur- bzw. Umweltschutzverbände die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Ausnahmegenehmigung und Befreiung des Regierungspräsidiums Kassel zur letalen Entnahme zweier Wölfe in der Rhön bis zur abschließenden Entscheidung über die Eilanträge vorläufig wiederhergestellt, um die Schaffung vollendeter Tatsachen durch einen kurzfristigen Abschuss der Wölfe zu verhindern. Mit weiteren Beschlüssen vom heutigen Tage zu den vorstehend genannten Aktenzeichen hat das Gericht über diese Eilanträge nunmehr abschließend entschieden und seine zunächst nur vorläufig getroffene Entscheidung bestätigt.
Die erteilte Abschussgenehmigung sei - so das Gericht in den Beschlussgründen - nach summarischer Prüfung im Eilverfahren rechtswidrig. Die beiden zum Abschuss freigegebenen Wölfe seien zwar im hessischen-bayerischen Grenzbereich der Rhön für mehrere Nutztierrisse verantwortlich. Es lasse sich jedoch derzeit auf der Grundlage der behördlicherseits hierzu getroffenen Feststellungen allenfalls für einen dieser Fälle sicher nachweisen, dass die Wölfe im Zusammenhang mit den Bissvorfällen einen zumindest grundlegenden Herdenschutz, z. B. in Form einer Einzäunung der Weidetiere, überwunden hätten. Für die übrigen Fälle sei jedenfalls nach derzeitigem gerichtlichen Erkenntnisstand nicht auszuschließen, dass die Wölfe lediglich eine leichte Gelegenheit ausgenutzt hätten, Beute zu machen, weil ihnen die Weidetiere schutzlos ausgeliefert gewesen seien. Dass die schadensverursachenden Wölfe ihr Jagdverhalten angepasst und auf zumindest mit Grundschutzmaßnahmen gesicherte Nutztiere ausgerichtet hätten, sei zumindest aktuell nicht feststellbar. Solange das Vorhandensein eines Herdenschutzes nicht nachgewiesen sei, dürfe ein Wolf in Übereinstimmung mit artenschutzrechtlichen Leitlinien aber nicht geschossen werden.
Mit der nun endgültig erfolgten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von den Natur- bzw. Umweltschutzverbänden erhobenen Klagen darf von der erteilten Abschussgenehmigung, die ohnehin nur bis zum 9. November 2023 befristet ist, weiterhin kein Gebrauch gemacht werden.