Verwaltungsgerichtshof Kassel

Waffenbörse vom 17. bis 19. November 2022 in Gießen kann stattfinden

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Nr. 16/2022

Die Waffenbörse „WBK International“ kann vom 17. bis 19. November 2022 in der Messehalle in Gießen stattfinden. Das hat heute der für das Gewerberecht zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entschieden und damit die Beschwerde der Stadt Gießen gegen einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. November 2022 (Aktenzeichen 8 L 2271/22.GI) zurückgewiesen.

Die Stadt Gießen hat zur Begründung ihrer Beschwerde unter anderem angeführt, es sei davon auszugehen, dass sich die Veranstalterin der Waffenbörse nicht an die Vorgaben des Waffengesetzes zum Verkauf und zur Ausgabe von Waffen halten werde. Daneben fehle es an einem qualifizierten Sicherheitskonzept für die festgesetzte Ausstellung. Zudem mangele es an einem wirksamen Konzept zur Unterbindung des Verkaufs von NS-Devotionalien.  

Der 8. Senat hat entschieden, dass die Versagung der Festsetzung einer Ausstellung wie der Waffenbörse nur als letztes Mittel (ultima ratio) in Betracht komme.

Einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung müsse vorrangig durch wirksame Auflagen und Zugangsbeschränkungen begegnet werden. Zudem könne die Entscheidung über die Festsetzung der Waffenbörse „WBK international“ von der Stadt Gießen nachträglich widerrufen oder zurückgenommen werden, sollten Aussteller die gesetzlichen Vorgaben missachten und die Veranstalterin gegen dieses Verhalten nicht einschreiten.

Daneben fehle es für die von der Stadt Gießen gehegten Befürchtungen an einer tragfähigen Grundlage. Ein Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben zum Verkauf und zur Ausgabe von Waffen finde sich in den Ausstellungsbedingungen der Veranstalterin sowie auf dem Internetauftritt zu der streitbefangenen Ausstellung. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Veranstalterin davon ausgehe, in dem bloßen Abkleben von NS-Symbolen liege kein Verstoß gegen § 86a des Strafgesetzbuches, sodass sie bereit sei, das Abkleben derartiger Symbole zu tolerieren.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 8 B 1886/22

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