Nr. 5/2026
Mit soeben zugestelltem Beschluss hat die für das Beamtenrecht zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main einen Eilantrag abgelehnt, mit dem die für den 27. August 2026 vorgesehene Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten durch die Stadtverordnetenversammlung in Frankfurt am Main ausgesetzt werden sollte.
Der Antragsteller hatte sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung auf die Ausschreibung im Amtsblatt für Frankfurt am Main vom 14. Juli 2026 für die Stelle des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten und für die Stellen der drei hauptamtlichen Beigeordneten beworben. Nach Auffassung des Antragstellers hätte er nach § 165 Satz 3 Sozialgesetzbuch IX zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen.
Dem folgt die zuständige 9. Kammer nicht. Nach dem derzeitigen Stand des Wahlverfahrens sind nach Auffassung des Gerichts keine rechtserheblichen Fehler ersichtlich. Zwar sind öffentliche Ämter nach dem Prinzip der Bestenauslese zu besetzen. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz findet jedoch keine Anwendung auf staatliche und kommunale Ämter, die durch demokratische Wahlen – auch von der Stadtverordnetenversammlung – besetzt werden.
Das Gericht betont in seiner Entscheidung, dass es sich bei den ausgeschriebenen Stellen nicht um einen Arbeitsplatz im Sinne des Sozialgesetzbuches IX handelt, weil es sich um Wahlämter handelt. Der Antragsteller hätte daher nicht aufgrund dieser Vorschriften zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden müssen. Schließlich weist die 9. Kammer darauf hin, dass der Antragsteller – unabhängig von der Empfehlung des Wahlvorbereitungsausschusses – von einem Stadtverordneten zur Wahl vorgeschlagen werden kann.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.
Aktenzeichen: 9 L 4198/26.F