Nr. 18/2026
Der beklagte Verbandsvorstand des Zweckverbandes Oberhessische Versorgungsbetriebe (ZOV) hält über seine Tochtergesellschaft, der Oberhessischen Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (OVVG), unter anderem Beteiligungen an der Oberhessischen Versorgungsbetriebe AG (OVAG), der OVAG Netz GmbH sowie der VGO Verkehrsgesellschaft Oberhessen mbh (VGO). Alle fünf Jahre werden die Aufsichtsgremien der Beteiligungsgesellschaften neu besetzt.
Im August 2022 fasste er in der Vorstandssitzung den Beschluss, dass die Bestellung der Vertreter in den Aufsichtsgremien mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und nicht nach dem Grundsatz der Verhältniswahl erfolgen solle.
Die Klägerin ist Mitglied des beklagten Verbandsvorstandes des ZOV und erstellte jeweils eine eigene Liste mit Wahlvorschlägen für den jeweiligen Aufsichtsrat der Beteiligungsgesellschaften. Bei der Abstimmung über die konkurrierenden Listenvorschläge der Klägerin und dem gemeinsam eingebrachten Vorschlag der CDU- und der SPD-Fraktion entfiel die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in den einzelnen Wahlgängen jeweils auf den gemeinsamen Wahlvorschlag der CDU- und der SPD-Fraktion. Der beklagte Verbandsvorstand nahm sodann die Bestellungen in den Aufsichtsräten der OVAG, der OVAG Netz GmbH, der VGO und der OVVG entsprechend durch „Mehrheitsbeschluss“ vor.
Hiergegen wendet sich die Klägerin, die der Auffassung ist, es hätte ein Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt werden müssen. Zudem rügt sie insbesondere einen Verstoß gegen die nach dem Kommunalrecht und dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz (HGIG) erforderliche paritätische Besetzung.
Das Verwaltungsgericht Gießen wies die Klage der Klägerin mit Urteil vom 26. August 2024 (Az. 8 K 678/23.GI, Pressemitteilung vom 26. August 2024) ab und stellte fest, dass es sich bei der Stimmabgabe zur Neubestellung der Aufsichtsratsmitglieder um eine Wahl gehandelt habe, auf die das Mehrheitswahlrecht anzuwenden sei. Bei der angestrebten paritätischen Besetzung handele es sich um eine Zielvorgabe, auf die hingewirkt werden solle. Eine starre Vorgabe zur Besetzung stelle dies nicht dar.
Gegen das Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und verfolgt ihr Anliegen im Berufungsverfahren weiter.
Der Senat hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nun teilweise abgeändert und festgestellt, dass die Wahlen ungültig sind. In der mündlichen Urteilsbegründung führte er aus, bei der Neubestellung der Aufsichtsräte handele es sich um „mehrere gleichartige unbesoldete Stellen“ i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 1 HGO, auf die nicht das Mehrheitswahlrecht, sondern das Verhältniswahlrecht Anwendung finde. Bei der Auslegung der Norm sei neben dem Wortlaut auch die Zweckrichtung der verschiedenen Wahlverfahren und damit die jeweilige Funktion der zu besetzenden Stellen zu beachten. Bei Personengruppen i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 1 HGO sei grundsätzlich eine Verhältniswahl durchzuführen. Dass bei der Wahl der Aufsichtsräte anders zu verfahren sei, finde im Gesetz keine Stütze.
Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen: 8 A 1759/24
Textauszug: Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
§ 55 Wahlen
(1) Sind mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen, wird in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, im Übrigen für jede zu besetzende Stelle in einem besonderen Wahlgang nach Stimmenmehrheit gewählt. Die Stellen von ehrenamtlichen Beigeordneten sind gleichartige Stellen im Sinne von Satz 1; wird die Stelle des Ersten Beigeordneten ehrenamtlich verwaltet, so ist Erster Beigeordneter der erste Bewerber desjenigen Wahlvorschlags, der die meisten Stimmen erhalten hat. Wird die Zahl mehrerer gleichartiger unbesoldeter Stellen während der Wahlzeit (§ 36) erhöht, so findet keine neue Wahl statt; die neuen Stellen werden auf der Grundlage einer Neuberechnung der Stellenverteilung unter Berücksichtigung der erhöhten Zahl der Stellen vergeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. (…)