Verwaltungsgericht Gießen

Wahlvorschlag zur Wahl des Kreisausländerbeirats

Der Eilantrag gegen die Ablehnung der Zulassung des Wahlvorschlages der „Konservativen Liste“ zur Wahl des Kreisausländerbeirates bleibt ohne Erfolg.

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Mit einem den Beteiligten heute bekannt gegebenen Beschluss hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen den Antrag abgelehnt, mit einer einstweiligen Anordnung den Kreiswahlausschuss des Landkreises Gießen zu verpflichten, die am 20.01.2021 beschlossene Nichtzulassung des Wahlvorschlages „Konservative Liste“ zur Wahl des Kreisausländerbeirats aufzuheben und den Wahlvorschlag zuzulassen.

Der Antrag war von der Vertrauensperson des Wahlvorschlages am Freitag, den 22.01.2021 bei dem Gericht gestellt worden.

Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Gericht aus, der Antrag sei unzulässig. Eine gerichtliche Überprüfbarkeit der Entscheidungen des Wahlausschusses während des Wahlverfahrens sei gesetzlich nicht vorgesehen. Nach dem Kommunalwahlgesetz (KWG) könnten Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen, nur mit den im Kommunalwahlgesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

Zum Wahlverfahren gehöre auch die Zulassung eines Wahlvorschlages als wahlvorbereitender Akt. In diesem Zusammenhang sehe das Kommunalwahlrecht allein vor, dass die Vertrauensperson eines Wahlvorschlages, der vom Wahlausschuss zurückgewiesen werde, binnen zwei Tagen nach Verkündung der Entscheidung Einspruch bei dem Wahlleiter einlegen könne, über den der Wahlausschuss dann entscheide. Der Grund hierfür sei, dass die Wahl sich nur dann gleichzeitig und termingerecht durchführen lasse, wenn die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlverlaufs begrenzt werde und im Übrigen einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibe.

Das Gericht wies jedoch vorsorglich darauf hin, dass der angefochtene Beschluss des Wahlausschusses vom 20.01.2021, mit dem der Wahlvorschlag „Konservative Liste“ zurückgewiesen wurde, rechtswidrig sein könnte, weil er auf einen gesetzlich nicht vorgesehenen Einspruch eines Dritten hin ergangen sei. Gesetzlich vorgesehen sei allein der Einspruch der Vertrauensperson gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlages (§ 15 Abs. 3 KWG).

Die Entscheidung (Beschluss vom 25.01.2021, Az.: 8 L 215/21.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Stellvertretender Pressesprecher

Rainer Lambeck

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