Mit letzter Woche den Beteiligten bekanntgegebenem Urteil hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen die Klage eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Wetterau abgewiesen, der gegen einzelne Modalitäten der Weideschlachtung mittels Kugelschussverfahren gerichtlich vorging.
Die Klägerin ist ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einer Spezialisierung im Bio-Rindfleisch-Segment. Die Rinderherden der Klägerin werden ganzjährig auf der Weide gehalten. Sowohl die Zucht als auch die Mast und die Schlachtung erfolgen im Betrieb der Klägerin. Die Schlachtung der Tiere erfolgt auf der Weide. Um dies mittels Kugelschuss durchführen zu können, wurde der Klägerin durch den Kreis eine entsprechende Genehmigung erteilt, die der Landkreis an mehrere Auflagen knüpfte.
Zwischen den Beteiligten war ursprünglich insbesondere eine Bestimmung streitig, nach der das jeweils zum Abschuss geplante Rind mit einzelnen weiteren Rindern von seiner Herde in einem maximal 15 mal 15 Meter großen Areal zu separieren sei. Diese Regelung hatte der Wetteraukreis jedoch bereits Mitte letzten Jahres wieder aufgehoben. Nunmehr muss der Kugelschuss zur Betäubung und die Entblutung des Rindes nur noch in einem „begrenzten Areal“ erfolgen.
Die Beteiligten stritten vor dem Verwaltungsgericht insbesondere noch über eine Bestimmung, nach der ein Einsatz einer Schusswaffe zur Betäubung oder Tötung der Rinder nur in den Fällen zulässig sei, in denen ein Fangen oder Verladen des Tieres zwecks Transport zur Schlachtstätte mit einer Gefährdung von Mensch und/oder Tier einhergehe oder erheblichen Stress für das einzelne Tier bedeuten würde und damit dem Tierwohl entgegenstehen würde. Dies sei jeweils im Einzelfall zu prüfen. Eine derartige erneute Einzelfallprüfung für jedes einzelne Rind hält die Klägerin für unnötig, da sie die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung insgesamt erfülle.
Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht. Nach den einschlägigen tierschutzrechtlichen Vorschriften stelle die Betäubung bzw. Tötung mittels Kugelschusses nur die Ausnahme bei einer Weideschlachtung dar. Das Standardverfahren sei der Bolzenschuss. Hintergrund sei, dass das Kugelschussverfahren gegenüber dem Bolzenschussverfahren Nachteile berge - nämlich im Hinblick auf Sicherheitsaspekte, wie insbesondere die Zielgenauigkeit und gleichzeitige Verletzungsgefahren.
Die Entscheidung (Urteil vom 3. Mai 2021, Az.: 4 K 1353/20.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.