Nr. 10/2026
Im Dezember 2023 hatte die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden eine Wasserverbrauchsteuersatzung beschlossen. Hiernach fallen auf jeden verbrauchten Kubikmeter Trinkwasser 0,90 Euro Steuern an. Die Steuer ist unter anderem mit der Zielsetzung eingeführt worden, den kommunalen Haushalt zu finanzieren und die Wasserverbraucher zu einem ressourcenschonenden Umgang mit Wasser anzuhalten.
Das hessische Innenministerium als für die Landeshauptstadt Wiesbaden zuständige Kommunalaufsichtsbehörde beanstandete diesen Beschluss und hob ihn auf.
Auf die Klage der Landeshauptstadt Wiesbaden stellte das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 8. April 2025 fest, dass die Erhebung einer Wasserverbrauchsteuer nicht zu beanstanden ist ( Pressemitteilung Nr. 03/2025).
Gegen das Urteil hat das beklagte Land Hessen Berufung eingelegt.
Der Senat hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufgehoben, weil die von der Stadt Wiesbaden mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 eingeführte Wasserverbrauchsteuer rechtswidrig ist. In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Senat aus, Städte und Kommunen hätten zwar die grundsätzliche Kompetenz zur Einführung von örtlichen Verbrauchsteuern mit umweltschützender Lenkungswirkung. Trotzdem sei die Wasserverbrauchsteuer rechtswidrig, weil sie gegen das Kostendeckungsprinzip verstoße. Gebühren müssten einerseits die tatsächlichen Aufwendungen der Einrichtung voll ausgleichen können, andererseits dürften sie nicht zu darüber hinausgehenden Einnahmen führen. Die Wasserverbrauchsteuer wirke hier aber wirtschaftlich gerade wie eine zusätzliche Gebühr, die neben die Grundgebühr und die mengenmäßige Wassergebühr hinzutrete. Zudem sei die Wasserverbrauchsteuer unverhältnismäßig, soweit sie auch den (lebens-) notwendigen und damit unvermeidlichen Verbrauch des Trinkwassers als Lebens- und Hygienemittel erfasst.
Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen: 5 A 1027/25