Nr. 02/2022
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. Januar 2022 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Genehmigung von zwei Windenergieanlagen des Typs Vestas V150-4.2 in der Gemarkung Blasbach der Stadt Wetzlar abgelehnt.
In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Gießen mit Beschluss vom 17. Mai 2021 (Aktenzeichen 3 L 4017/20.GI) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 5. August 2020 auf einen entsprechenden Antrag des klagenden Umweltverbandes angeordnet. Die hiergegen vom Regierungspräsidium und von der Windenergiepark Wetzlar GmbH als Vorhabenträgerin erhobene Beschwerde führte zur Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Zur Begründung hat der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zunächst darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 63 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) einen grundsätzlichen Vorrang des Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Genehmigung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern angeordnet habe und es deshalb besonderer Umstände bedürfe, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.
Für den Senat sei im Rahmen des Eilverfahrens nicht ersichtlich gewesen, dass arten- oder naturschutzrechtliche Gefährdungen zu besorgen seien. Dies habe zunächst für die Windenergieanlage Nr. 2 zu gelten, die außerhalb des auch von dem Antragsteller angenommenen Abstands von 1.000 Metern zu einem vermuteten Brutstandort des Wespenbussards liege.
Aber auch die Herstellung und der Betrieb der Windenergieanlage Nr. 1 löse erwartbar keine arten- oder naturschutzrechtlichen Konflikte aus. Weder der Wespen- noch der Mäusebussard seien nach den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzulegenden Maßstäben von den Anlagen betroffen, da sie nicht innerhalb einer Entfernung von 1.000 Metern zu den geplanten Windenergieanlagen anzutreffen seien.
Die befürchteten Lärmbeeinträchtigungen durch die beiden Windenergieanlagen seien rechtlich nicht erheblich, da die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete nicht unzulässig überschritten würden.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 3 B 1209/21