Nr. 07/2022
Das Regierungspräsidium Gießen hatte der Vorhabenträgerin mit Bescheid vom 10. Dezember 2020 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windenergieanlagen vom Typ Vestas V 162-5.4 MW mit einer Gesamthöhe von 250 Metern (Nabenhöhe 166 Meter, Rotordurchmesser 162 Meter, Fundamenterhöhung 3 Meter) sowie einer Nennleistung von jeweils 5,4 Megawatt auf dem Gebiet der Gemeinde Münchhausen in den Gemarkungen Niederasphe, Münchhausen und Wollmar erteilt. Hiergegen hat der Umweltverband Klage erhoben und die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.
Nach Auffassung des Senats bestehen gegen die erteilte Genehmigung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die erfolgte Vorprüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens sei ausreichend. Die von dem Antragsteller geforderte Durchführung einer (kompletten) Umweltverträglichkeitsprüfung sei in Anbetracht der Lage und des Umfangs des Vorhabens sowie der detaillierten Erhebungen nicht geboten gewesen.
Das Regierungspräsidium als Genehmigungsbehörde sei in nicht zu beanstandender Art und Weise davon ausgegangen, dass artenschutzrechtliche Zugriffsverbote im Hinblick auf verschiedene Fledermausarten und Großvögel (Schwarzstorch, Uhu und Rotmilan) der Genehmigung nicht entgegenstünden, da durch die Anlagen das Risiko der Tötung von Individuen geschützter Arten nicht „in signifikanter Weise“ erhöht werde. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielten, seien insbesondere artenspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen. Bei der wertenden Bestimmung der Signifikanz des Tötungsrisikos könnten auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art zu berücksichtigen sein. Für diese fachliche Beurteilung sei hier der zuständigen Behörde auf Grund verschiedener fachlich fundierter gutachterlicher Aussagen eine Einschätzungsprärogative eingeräumt, deren Ergebnis nicht zu beanstanden gewesen sei.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 3 B 214/21.T