Nr. 02/2021
Mit Beschluss vom 14. Januar 2021 hat der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs dem Antrag einer anerkannten Naturschutzvereinigung auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung entsprochen, die die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Vestas V 126 mit einer Nennleistung von 3.450 kW, einer Nabenhöhe von 149 m und einem Rotordurchmesser von 126 m in einem an der Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen gelegenen Waldgebiet zwischen Langenthal und Würgassen/Herstelle zum Gegenstand hat.
Gegen den für sofort vollziehbar erklärten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 17. August 2017 hat der Antragsteller zunächst Klage beim Verwaltungsgericht Kassel erhoben, die mit Urteil vom 17. Februar 2020 abgewiesen worden ist.
Dem hiergegen gerichteten Antrag der Naturschutzvereinigung auf Zulassung der Berufung hat der 9. Senat mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 (Az.: 9 A 1365/20.Z) entsprochen; über die im Berufungsverfahren anhängige Klage (Az.: 9 A 2559/20) ist noch nicht entschieden worden.
Auf den Eilantrag der Naturschutzvereinigung vom 8. September 2020 hat der 9. Senat zudem die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederhergestellt.
Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die vom Regierungspräsidium Kassel erteilte Genehmigung für die streitgegenständlichen Windenergieanlagen nach derzeitigem Stand aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen werde. Sie verstoße wahrscheinlich gegen europarechtlich begründete Vorgaben zum Habitatschutz im Hinblick auf das nördlich der Anlagenstandorte gelegene FFH-Gebiet „Wälder um Beverungen“ (DE-4322-304). Ein Teil dieses Gebiets sei zugleich als Naturschutzgebiet „Buchenwälder zwischen Mühlenberg und Hasselburg“ (HX-007) unter Schutz gestellt, sodass auch dessen Schutzzwecke bei der gebotenen Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens zu berücksichtigen seien.
Unter anderem gehöre der Rotmilan zu den Schutzzwecken dieses im Landkreis Höxter gelegenen Naturschutzgebietes. Zu dieser Art sei dort in einer Entfernung von zirka1.300 m vom geplanten Anlagenstandort ein Horst festgestellt worden. Es bedürfe daher weitergehender gutachterlicher Untersuchungen zur gebietsbezogenen Verträglichkeit des Vorhabens.
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 9 B 2223/20