Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Zeitlich begrenzte Straßensperrungen

Die Stadt Königstein scheitert mit Eilantrag gegen die zeitlich begrenzte Sperrung einzelner Straßenabschnitte im Feldberggebiet.

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Nr. 01/2022

Der Hochtaunuskreis hatte Anfang Dezember 2021 eine verkehrsrechtliche Anordnung getroffen, wonach bei Extremwetterlagen (Sturm, Schnee, Frost) und deren Auswirkungen (umstürzende Bäume, Schnee- und Eisbruch) oder bei starkem Besucherandrang und vollen Parkplätzen bestimmte Straßenabschnitte im Feldberggebiet zu sperren sind. Die Anordnung erhielt den Hinweis, dass mit der Aufstellung der Verkehrszeichen diese wirksam würden.

Hiergegen hat sich die Stadt Königstein mit dem Argument gewandt, sie werde durch diese verkehrsrechtliche Anordnung in ihrem Selbstverwaltungsrecht als Gebietskörperschaft betroffen. Diese Regelung betreffe sie insoweit, als aus der Umsetzung der verkehrsrechtlichen Anordnung Ausflügler mit ihren PKW die Straßen in Königstein vermehrt benutzen würden und auch dort ihre Kraftfahrzeuge unkontrolliert auch an dafür nicht vorgesehenen Orten parken würden.

Mit Beschluss vom 17. Januar 2022 hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main diesen Antrag als unzulässig abgelehnt.

Die Kommune Königstein sei nicht antragsbefugt, weil eine allein mögliche Verletzung des Selbstverwaltungsrechts, dass aus Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz folge, nicht zuerkennen sei. Das Selbstverwaltungsrecht gewährleiste den Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze und in eigener Verantwortung zu regeln. Hierunter fielen überörtliche straßenverkehrsrechtliche Anordnungen und deren Auswirkungen nicht. Es sei nicht erkennbar, dass die Stadt Königstein in Folge der überörtlichen Entscheidung des Hochtaunuskreises hinsichtlich der Sperrung einzelner Straßen die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben nicht erfüllen könne. Die gemeindliche Planung sei auch nicht nachhaltig beeinträchtigt. Die streitigeVerkehrsbeschränkung habe auf das Gebiet der Antragstellerin keine unmittelbarrechtliche Auswirkung und könne sich für die Gemeinde lediglich mittelbar faktisch durch den Umleitungs- und Umgehungsverkehr auswirken. Eine aus Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz geschützte Rechtsposition der Gemeinde werde damit nicht beeinträchtigt.

Sollte die zeitlich befristeten Sperrung der Straßenabschnitte im Feldberggebiet zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen in Königstein führen, so könne die Kommune bei (hypothetischem) Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmer mito rdnungsbehördlichen Maßnahmen dagegen vorgehen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.
AZ: 12 L 3474/21.F

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