Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat gestern einen Eilantrag abgelehnt, mit dem die Zulassung der Liste „Grüne Hochschulgruppe Marburg“ zur Wahl zum Studierendenparlament 2024 der Philipps-Universität Marburg begehrt wurde.
Der Antragsteller reichte bei dem studentischen Wahlausschuss den Wahlvorschlag „Grüne Hochschulgruppe Marburg“ ein. Dieser wurde von dem Wahlausschuss abgelehnt, weil der Name zu Verwechslungen führen könne. Es handele sich bei der Liste nach dem Kenntnisstand des Ausschusses nämlich nicht um eine solche, die dem Bundesverband „Campus Grün“ zuzuordnen sei. Überregional werde jedoch mehrheitlich der Begriff „Grüne Hochschulgruppe“ als Synonym für den Bundesverband „Campus Grün“ und seine Untergruppen verwendet. Die Wahlordnung sehe auch keine Möglichkeit einer nachträglichen Namensänderung vor.
Der Antragsteller macht geltend, dass die Sitzung des Wahlausschusses, in dem über die Ablehnung der Liste entschieden wurde, aufgrund gravierender Form- und Verfahrensfehler ungültig sei. Entgegen der Annahme des Antragsgegners bestehe auch keine Verwechslungsgefahr mit anderen Hochschulgruppen aus anderen Städten oder mit dem Namen „Campus Grün“. Die „Grüne Hochschulgruppe Marburg“ sei daher rückwirkend zur Wahl zuzulassen.
Einen solchen Anspruch verneinte das Verwaltungsgericht. Der Antragsteller sei auf das Wahlprüfungsverfahren zu verweisen. In Streitigkeiten über die Gültigkeit einer Wahl zu einem Selbstverwaltungsgremium einer Hochschule könnten Entscheidungen und Maßnahmen bezogen auf das Wahlverfahren mit dem in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Es sei auch kein Grund dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller ausnahmsweise einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren sei. Dies komme etwa bei evident rechtswidrigen Maßnahmen in Betracht. Der Wahlausschuss habe sich vorliegend aber mit dem Vorbringen des Antragstellers ausführlich auseinandergesetzt und die Nichtzulassung sei nicht offensichtlich rechtswidrig.
Die Entscheidung (Beschluss vom 10. Juni 2024, Az.: 3 L 1577/24.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.