Verwaltungsgericht Gießen

Zwei weitere Gartenmärkte in Wetzlar dürfen für Privatkunden geöffnet bleiben

Schließungen durch den Lahn-Dill-Kreis sind rechtswidrig.

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Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit gestern und heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschlüssen weitere Entscheidungen zu verfügten Schließungen von Gartenmärkten, die jeweils an Baumärkte angeschlossen sind, getroffen.

Die drei Filialen verschiedener bundesweit vertretener Bau- und Gartenmarktketten befinden sich allesamt in Wetzlar. Alle drei Antragsteller haben aufgrund der aktuellen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung ihren Bau- und Gartenmarkt derart gestaltet, dass der Gartenmarkt über einen separaten Ein- und Ausgang betreten und verlassen wird, über einen eigenen Kassenbereich verfügt und die Verbindung zu dem Baumarkt geschlossen ist.

Nach § 3a Abs. 1 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung sind die Verkaufsstätten des Einzelhandels zu schließen. Dies gilt nicht für den Online-Handel sowie in der Verordnung des Näheren aufgeführte Ausnahmefälle. Ausnahmen sind unter anderem der Futtermittelhandel (Nr. 2), Tierbedarfsmärkte (Nr. 17) und Verkaufsstellen für Schnitt- und Topfblumen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck (Nr. 18). Nach dem Verständnis des Verordnungsgebers dürfen Gartenfachmärkte und Gärtnereien öffnen, soweit zulässige Sortimente überwiegen.

In zwei der diese Woche entschiedenen Verfahren hat das Verwaltungsgericht den Antragstellern Recht gegeben und dort seine bereits letzte Woche getroffene Entscheidung zu einem in Haiger befindlichen Gartenmarkt (Pressemeldung vom 25. Februar 2021) bestätigt. Für den Begriff der Verkaufsstätte im Rahmen der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung seien die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort entscheidend und gerade nicht die gewerberechtliche, bauordnungsrechtliche oder steuerrechtliche Sicht, wie das zuständige Gesundheitsamt des Lahn-Dill-Kreises meint.

In dem dritten Verfahren lehnte das Gericht den Antrag allerdings ab, weil die Gartenabteilung des dort betroffenen Bau- und Gartenmarktes auch für sich betrachtet nicht im Schwerpunkt Schnitt- und Topfblumen oder andere von der Verordnung vorgesehene zulässige Sortimente anbiete.

Die Entscheidungen (Beschluss vom 03.03.2021, Az.: 4 L 681/21.GI, Beschluss vom 04.03.2021, Az.: 4 L 680/21.GI und Beschluss vom 04.03.2021, Az.: 4 L 695/21.GI) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Stellvertretender Pressesprecher

Rainer Lambeck

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