Nr. 3/2023
Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit einem gestern verkündeten Urteil entschieden, dass die zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 402 „Bahnhofstraße“ der Stadt Wetzlar vom 6. November 2019 unwirksam ist.
Mit dem Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen für den kompletten Rückbau der rückwärtig zur Bahnhofsstraße gelegenen Lahnhofpassagen sowie die nachfolgende Errichtung eines aus insgesamt drei größeren Baukörpern bestehenden und vorwiegend zur Wohnbebauung vorgesehenen Gebäudeensembles geschaffen werden. Ausgehend von der Bahnhofstraße soll über die Herstellung eines großzügigen öffentlichen Bereichs eine Öffnung und Verbindung zur Lahn entstehen. Zudem sollen ergänzende und das Wohnen nicht störende gewerbliche sowie gastronomische Nutzungen vorgesehen und hierzu die bisherigen Festsetzungen insbesondere zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung angepasst werden.
Gegen den Bebauungsplan haben zwei Eigentümer eines benachbarten Grundstücks, auf dem unter anderem eine Diskothek betrieben wurde und nunmehr wieder betrieben werden soll, einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt.
Zur Begründung ihres Antrags haben sie geltend gemacht, dem streitgegenständlichen Bebauungsplan fehle hinsichtlich der räumlichen Grenzen der festgesetzten Baugebiets- und Straßenverkehrsflächen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Die zweite Änderung des Bebauungsplans sei insbesondere im östlichen Bereich zu ihrem Nachbargrundstück hin nicht mit dem Vorgängerbebauungsplan abgestimmt. Einer solchen Abstimmung habe es jedoch bedurft, weil das Plangebiet der zweiten Änderung mit demjenigen der ersten Änderung und des Ursprungsplans nicht vollständig deckungsgleich sei.
Dem ist der Senat im Wesentlichen gefolgt. Gehe man mit den Antragstellern von der Unwirksamkeit der Vorgängerbebauungspläne aus, stelle sich der Satzungsbeschluss als abwägungsfehlerhaft dar, da die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wetzlar von der Wirksamkeit dieser Pläne ausgegangen sei und in ihre Entscheidung nicht mit eingestellt habe, dass in diesem Fall ein von ihr nicht gewollter unbeplanter Restbereich (Torso) übrig bleibe. Gehe man demgegenüber von der Wirksamkeit der Vorgängerbebauungspläne aus, stelle der Bebauungsplan einen sogenannten planerischen Missgriff dar, der hinsichtlich der angrenzenden, unter anderem im Eigentum der Antragsteller stehenden Flächen keine sinnvolle städtebauliche Ordnung schaffe. Die vorgesehenen Festsetzungen beider Pläne seien nicht aufeinander abgestimmt und widersprächen einander. Dies verstoße gegen das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Stadt die Möglichkeit der Beschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen: 3 C 1855/20.N