Nr. 1/2023
Der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit einem Beschluss vom gestrigen Tage in einem Zwischenverfahren entschieden, dass die von der Vorhabenträgerin für die Wintermonate geplanten Arbeiten zur Rodung der Wurzelstubben an den Standorten der Windenergieanlagen 10 bis 12 und 16 bis 19 durchgeführt werden können.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass für die genannten 7 Anlagenstandorte nunmehr von einer Vergrämung der Haselmaus ausgegangen werden könne. Dies habe ein im Herbst durchgeführter Ortstermin und ein eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben.
Demgegenüber verbleibt es für die restlichen 11 Anlagenstandorte bis zum Ende des Winterschlafs der Haselmaus im Mai dieses Jahres bei dem Baustopp, der mit Beschluss des Senats vom 11. Mai 2022 angeordnet wurde (dazu Pressemitteilung Nr. 9/2022).
Für diese Standorte hat die Begutachtung durch den Sachverständigen ergeben, dass die von der Vorhabenträgerin bislang ergriffenen Maßnahmen zur Vergrämung der Haselmaus nicht ausreichend gewesen sind.
Bei der Haselmaus handelt es sich um eine nach der FFH-Richtlinie streng geschützte Art. Im Rahmen des Ortstermins und der weiteren Begutachtung der Anlagenstandorte durch den Sachverständigen konnten mehrere Nachweise für ein Vorkommen der Haselmaus im Reinhardswald geführt werden.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 9 B 234/22.T