Nr. 4/2026
Der für das Bauplanungsrecht zuständige 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 5. Februar 2025 auf Antrag der Stadt Pohlheim und der im Verfahren beigeladenen Entwicklungsgesellschaft seinen Beschluss vom 4. Oktober 2022, mit dem der Bebauungsplan „Garbenteich Ost“ der Stadt Pohlheim vorläufig außer Vollzug gesetzt worden war, aufgehoben.
Mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Vollzug des Bebauungsplans vorläufig ausgesetzt, da Zweifel an der Geeignetheit der vorgesehenen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen bestanden (vgl. Presseinformation Nr. 12/2022 vom 5. Oktober 2022).
Im Anschluss an diese Entscheidung hat die Stadt Pohlheim ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die als fehlerhaft bemängelten natur- und artenschutzfachlichen Erhebungen und die entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen überarbeitet und erweitert wurden. Der artenschutzrechtliche Ausgleich für die durch Entwicklung des Baugebietes verloren gehenden Feldlerchenreviere soll nunmehr durch die Anlage von Blühstreifen in der Umgebung erfolgen, wodurch der artenschutzrechtliche Ausgleich für das Rebhuhn mit abgedeckt wird. Der Städtebauliche Vertrag zwischen der Stadt Pohlheim und der Entwicklungsgesellschaft wurde dahingehend ergänzt. Am 12. Juni 2025 erfolgte ein entsprechender Abwägungs- und Satzungsbeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung der Antragstellerin. Die Bekanntmachung erfolgte am 26. Juni 2025.
Am 2. Juli 2025 hat die Stadt Pohlheim bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt, festzustellen, dass der Beschluss vom 4. Oktober 2022 nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens seine Wirkung verloren hat bzw. aufgehoben wird und der Bebauungsplan vollzogen werden kann.
Diesem Antrag ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof trotz der hiergegen durch den NABU e.V. - dem Antragsteller im Ausgangsverfahren - erhobenen Bedenken nachgekommen. Nach Auffassung des Gerichts sind nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens die Voraussetzung für die einstweilige Anordnung entfallen. Nach summarischer Prüfung bestünden keine artenschutzrechtlichen Hindernisse mehr, die der Verwirklichung des Bebauungsplans entgegenstehen. Zwar würden auf den Flächen des Bebauungsplans „Garbenteich Ost“ Brut- und Lebensstätten der Feldlerche und des Rebhuhns verloren gehen. Die vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen seien jedoch ausreichend, um diesen Verlust zu kompensieren. Soweit der NABU behauptet hat, im Jahr 2023 einen Brutplatz des seltenen Steinschmätzers im Plangebiet festgestellt zu haben, sei dies nicht hinreichend belegt worden.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 5 B 357/22.N