Das Bürgerbegehren folgt dem Bürgerbegehren „Erhaltet den Braunfelser Wald“, das bereits mehrere gerichtliche Verfahren nach sich gezogen hat und über das noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht Gießen hatte der Stadt Braunfels hierbei bislang im Wesentlichen im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Erhaltet den Braunfelser Wald“ keine Pacht-/Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im Braunfelser Wald zu unterzeichnen bzw. einen entsprechenden Vertrag nur unter der Maßgabe zu unterzeichnen, dass der Vertrag ein Rücktrittsrecht zu Gunsten der Stadt Braunfels für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens enthält (Beschlüsse vom 16. April 2025, Az. 8 L 1632/25.Gl, vgl. hierzu die Pressemitteilung des Gerichts vom 17. April 2025; vom 1. Oktober 2025, Az. 8 L 4903/25.GI, vgl. hierzu die Pressemitteilung des Gerichts vom 2. Oktober 2025; und vom 7. November 2025, Az. 8 L 6219/25.Gl). Auf die Beschwerden der Stadt Braunfels änderte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 25. Juni 2025 (Az. 8 B 787/25) und vom 25. November 2025 (Az. 8 B 2161/25) die Beschlüsse vom 16. April 2025 und vom 1. Oktober 2025 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ab und lehnte die Anträge der dortigen Antragstellerin ab. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof stütze sich hierbei maßgeblich auf die Erwägungen, dass die Antragsteller zum einen nicht glaubhaft gemacht hätten, dass unmittelbar bestehende Baumaßnahmen die Verwirklichung ihrer Rechte gefährdeten und zum anderen der vorgelegte Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Es sei nicht ausreichend dargelegt worden, wie die durch den Bürgerentscheid verursachten Einnahmeausfälle gedeckt werden sollten.
Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2025 durch die Stadt Braunfels eingereichte Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 8 B 2521/25 anhängig.
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels vom 9. Oktober 2025 qualifizierte die Stadtverordnetenversammlung das Bürgerbegehren „Erhaltet den Braunfelser Wald“ als unzulässig. Gegen diese Entscheidung wurde bei dem beschließenden Gericht Klage (Az.: 8 K 6492/25.Gl) erhoben.
Am 8. Dezember 2025 zeigten die Vertrauensleute des nunmehr initiierten Bürgerbegehrens „Rücktrittsklausel jetzt!“ gegenüber der Stadt Braunfels dessen Einleitung an. Das Bürgerbegehren „Rücktrittsklausel jetzt“ strebt einen Bürgerentscheid an, mit dem die Stadt Braunfels dazu bewegt werden soll, sich in einem beabsichtigten Pacht- und/oder Nutzungsvertrag für Windkraftanlagen im Braunfelser Wald ein Rücktrittsrecht zu ihren Gunsten für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens vorzubehalten.
Den entsprechenden Eilantrag hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts mit nunmehr ergangenem Beschluss vom 5. Januar 2026 abgelehnt. Er sei unbegründet, weil das Bürgerbegehren „Rücktrittsklausel jetzt!“ unzulässig sei. Es handele sich um ein sog. kassatorisches Bürgerbegehren, weil es sich der Sache nach gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels vom 30. Januar 2025 wende, mit dem ein Vertragsentwurf für die Nutzung von gemeindlichen Flächen für Windkraft ohne Rücktrittsklausel zu Gunsten der Stadt Braunfels beschlossen und der Magistrat mit dem Abschluss dieses Vertrages beauftragt worden sei. Für derartige Bürgerbegehren gelte nach den Vorgaben der Hessischen Gemeindeordnung eine Ausschlussfrist von acht Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung. Diese Frist sei hier offensichtlich nicht eingehalten worden.
Die Entscheidung (Beschluss vom 5. Januar 2026, Az.: 8 L 6997/25.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.