Mit soeben ergangenem Beschluss hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen einem Eilantrag des FC Gießen 1927 Teutonia/1900 VfB e.V. (im Folgenden: FC Gießen) stattgegeben. Dieser richtete sich gegen die dem FC Turabdin-Babylon Pohlheim e.V. (im Folgenden: TuBa Pohlheim) durch die Stadt Pohlheim erlaubte Nutzung des Kunstrasenplatzes an der Sportanlage „An der Neumühle“ sowie der im dortigen Sportheim befindlichen Duschen und Umkleiden (vgl. hierzu bereits die Pressemitteilung des Gerichts vom 28. Januar 2026).
Die Jugend- und Altherrenmannschaften des FC Gießen trainieren aufgrund eines im Jahr 2006 geschlossenen Unterpachtvertrags auf der Sportanlage „An der Neumühle“ im Pohlheimer Stadtteil Watzenborn-Steinberg. Der Umfang des Unterpachtverhältnisses steht zwischen dem FC Gießen und der Stadt Pohlheim in Streit und war Gegenstand mehrerer zivilgerichtlicher Entscheidungen im Jahr 2025. Derzeit ist ein Berufungsverfahren vor dem Landgericht Gießen anhängig.
Mit Bescheid vom 16. September 2025 verfügte die Stadt Pohlheim auf Antrag des TuBa Pohlheim, dass diesem dienstags, mittwochs und freitags in den Abendstunden das alleinige Belegungsrecht für den Kunstrasenplatz auf dem Sportgelände „An der Neumühle“ und eine Berechtigung zur Nutzung des dortigen Sportheims zustehe. Ein hiergegen erhobener Widerspruch des FC Gießen wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 16. September 2025 zurückgewiesen.
Hiergegen richtete sich der FC Gießen mit seinem Eilantrag. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass einer Nutzung des Sportgeländes „An der Neumühle“ durch den TuBa Pohlheim der geschlossene Unterpachtvertrag, der noch über 25 Jahre gelte, entgegenstehe. Dem TuBa Pohlheim sei – wie bisher – eine gleichwertige Nutzung eines Kunstrasenplatzes in Pohlheim-Garbenteich möglich und auch sonst seien keine tragfähigen Gründe dafür ersichtlich, dass der FC Gießen nun in wesentlichen Zeiträumen auf eine Nutzung des Sportgeländes „An der Neumühle“ verzichten solle.
Die Stadt Pohlheim führt demgegenüber aus, dass sowohl der FC Gießen als auch der TuBa Pohlheim, beides Vereine mit Sitz in Pohlheim, einen Anspruch auf Nutzung der Sportanlage „An der Neumühle“ als öffentliche Einrichtung hätten. Da die Vereine in der gleichen Liga spielen würden, seien ihnen gleiche Trainingsbedingungen zu gewähren. Die Nutzungsinteressen seien durch den Bescheid vom 16. September 2025 zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht worden. Der durch das Gericht beigeladene TuBa Pohlheim verweist ergänzend darauf, dass er sich den Kunstrasenplatz in Pohlheim-Garbenteich mit weiteren Pohlheimer Fußballvereinen teilen müsse und die vorhandenen Trainingszeiten daher nicht ausreichend seien.
In ihrer Entscheidung führte die 8. Kammer aus, dass zwar im Grundsatz sowohl der FC Gießen als auch der FC Pohlheim berechtigt seien, den in Streit stehenden Kunstrasenplatz als öffentliche Einrichtung zu benutzen. Dies gelte ausweislich des Wortlauts des § 20 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung jedoch lediglich „im Rahmen der bestehenden Vorschriften“. Zu diesen seien auch privatrechtliche Verträge zu zählen, sodass der Unterpachtvertrags aus dem Jahr 2006 einem Nutzungsanspruch des TuBa Pohlheim entgegenstehe. Diese privatrechtlich wirksame Vereinbarung könne nicht durch einen Verwaltungsakt einseitig ausgehebelt werden. Dabei schloss sich die Kammer hinsichtlich des Umfangs des Unterpachtvertrags den Einschätzungen des Amtsgerichts Gießen und des Landgerichts Gießen an, wonach nicht nur das Sportheim, sondern auch jedenfalls wesentliche Teile des Kunstrasenplatzes von der Nutzungsbefugnis des FC Gießen umfasst seien.
Die Entscheidung (Beschluss vom 9. Februar 2026, Az.: 8 L 325/26.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.