Verwaltungsgericht Gießen

Eilantrag gegen Auflagen für den Gedenkmarsch zum Immelmann Denkmal teilweise erfolgreich

Mit soeben ergangenen Eilbeschluss hat der Vorsitzende der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen einem Eilantrag teilweise stattgegeben, der sich gegen durch die Stadt Staufenberg ausgesprochene Auflagen für eine geplante Versammlung gerichtet hatte.

Nachdem die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen mit Beschluss vom heutigen Tag (Az. 10 L 6458/25.GI, vgl. hierzu die Pressemitteilung des Gerichts vom 14. November 2025) ein durch die Stadt Staufenberg verfügtes Verbot eines Gedenkmarschs unter dem Motto „Wir gedenken den gefallenen Soldaten und allen Opfern unseres Volkes – Für einen würdigen Erhalt des Immelmann Denkmals“ als rechtswidrig eingestuft hatte, erließ die Stadt Staufenberg beschränkende Verfügungen hinsichtlich des geplanten Gedenkmarsches. Diese beinhalten unter anderem das Verbot des Tragens und Abbrennens von Fackeln, des Zeigens bzw. Mitführens von schwarz-weiß-roten Fahnen und des Abspielens „von jeglicher Musik, die rechtsextremistische Texte beinhaltet oder von Musikern, die sich öffentlich zu rechtsextremem Gedankengut bekennen“. Hierbei führte die Stadt Staufenberg aus, das Verbot des Durchführens von Fackelmärschen und der Verwendung von Fahnen der Farben Schwarz-Weiß-Rot sei erforderlich, um eine Glorifizierung des Nationalsozialismus auf dem Gedenkmarsch zu verhindern. Zur Wahrung des öffentlichen Friedens sei es zudem geboten, Musikbeiträge zu untersagen, die rechtsextremes Gedankengut beinhalten.

In seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wendete der Anmelder der Versammlung sich gegen die genannten Beschränkungen des Gedenkmarsches.

Der Vorsitzende der 10. Kammer hat in seinem Beschluss dem Eilantrag stattgegeben, soweit dieser gegen das Verbot des Tragens und Abbrennens von Fackeln und gegen das Verbot des Zeigens bzw. Mitführens von schwarz-weiß-roten Fahnen gerichtet war. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Nutzung von Fackeln nicht ausschließlich das Merkmal einer nationalsozialistischen Propaganda sei. Ferner habe die Stadt Staufenberg andere, nicht durch den Anmelder angegriffene Auflagen erlassen, um den möglicherweise drohenden Eindruck eines „Fackelmarsches als NS-Erkennungsmerkmal“ zu unterbinden. So sei untersagt worden, in geschlossenen Blöcken, Zügen oder Reihen zu marschieren sowie in einem Marschtakt auf Trommeln zu schlagen. Ferner habe es Auflagen hinsichtlich der zulässigen Kleidung der Versammlungsteilnehmer gegeben, wie etwa das Verbot des Tragens von Bekleidungsgegenständen, die erkennbar Bezüge zu Verbänden, Organisationen und (para-)militärischen Gruppierungen des NS-Staates haben.

Gleiches gelte im Hinblick auf die Verwendung schwarz-weiß-roter Fahnen, auch wenn diese oftmals von Nationalsozialisten geführt würden und bei unbeteiligten Dritten entsprechende Assoziationen hervorrufen könnten. Diese Fahnen unterlägen zudem als solche keinem Verbot und allein durch das Mitführen und Zeigen dieser Fahnen würde die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft nicht gebilligt oder verherrlicht.

Soweit der Antrag auf die Auflage bezüglich des Abspielens von Musik gerichtet war, hat das Gericht den Antrag abgelehnt. Dabei hat es ausgeführt, dass nach einer weiteren Auflage, die nicht angegriffen worden sei, zum Beginn der Versammlung der Versammlungsbehörde eine vollständige Liste der Musiktitel vorgelegt werden müsse und die darin enthaltenen Titel erst nach der Genehmigung der Versammlungsbehörde abgespielt werden dürften. Damit könne sich der Anmelder nicht dem Risiko aussetzen, dass er nach Auffassung der Stadt Staufenberg unzulässige Lieder abspiele, was einen Rechtsnachteil für den Anmelder ausschließe. Dies gelte unabhängig davon, ob die Auflage hinreichend bestimmt sei.

Die Entscheidung (Beschluss vom 14. November 2025, Az.: 10 L 6519/25.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

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