Verwaltungsgerichtshof Kassel

Kein subsidiärer Schutz für afghanischen Staatsangehörigen

Nr. 22/2026

Kein subsidiärer Schutz für afghanischen Staatsangehörigen wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts / Kein Abschiebungsverbot für afghanischen Staatsangehörigen wegen humanitärer Situation bei eigener Erwerbsfähigkeit und vorhandenem familiärem Netzwerk

Der 12. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag entschieden, dass einem afghanischen Staatsangehörigen weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutzstatus zusteht und auch kein Abschiebungsverbot festzustellen ist.

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Region Herat. Nach eigenen Angaben reiste er im Jahr 2015 nach Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte den Flüchtlingsstatus und den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Auf seine Klage hin hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 9. August 2021 das BAMF verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weil in der Provinz Herat im Zeitpunkt der Entscheidung ein innerstaatlicher Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban bestehe.

Auf den Antrag des BAMF hat der 12. Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Nunmehr hat er auf die Berufung des BAMF das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Afghanistan kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr herrsche. Mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 sei dieser beendet. Der immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan weise nicht die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erforderliche Gefahrendichte auf, insbesondere nicht in der im westlichen Afghanistan liegenden Herkunftsprovinz des Klägers, Herat. Auch bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Afghanistan in den aktuellen Iran-Krieg involviert sein könnte.

Weiter komme im Falle des Klägers die Zuerkennung internationalen Schutzes in der Form einer Flüchtlingsanerkennung oder des subsidiären Schutzstatus aus sonstigem Grunde nicht in Betracht.

Darüber hinaus sei in der Person von jungen, gesunden und erwerbsfähigen afghanischen Staatsangehörigen, zumal wenn sie, wie der Kläger, über ein familiäres Netzwerk vor Ort verfügten, kein Abschiebungsverbot wegen der humanitären Verhältnisse in Afghanistan festzustellen. Trotz der schwierigen Lebensbedingungen in Afghanistan werde der Kläger nicht in existentielle Not geraten.

Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 12 A 869/26.A

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