Verwaltungsgericht Gießen

Klage gegen Berufsschulbezirkesatzung im Lahn-Dill-Kreis abgewiesen

Lesedauer:2 Minuten

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen wies mit einem kürzlich den Beteiligten zugestellten Urteil eine Klage der AfD-Fraktion des Kreistages Lahn-Dill ab. Die Klage richtete sich gegen die Änderung der Berufsschulbezirkesatzung im Lahn-Dill-Kreis im März 2023. Das Verfahren wurde am 28. Juni 2024 vor der Einzelrichterin verhandelt.

Der angegriffenen Beschlussfassung über die Satzungsänderung gingen Beteiligungen insbesondere der Schulleitungen, der Kreishandwerkerschaft, der Industrie- und Handelskammer sowie des staatlichen Schulamtes voraus.

Anfang März 2023 fand eine Informationsveranstaltung der Schulleitungen zur geplanten Satzungsänderung statt. Die AfD-Fraktion wurde - anders als die anderen im Kreistag vertretenen Fraktionen - nicht zu dieser Informationsveranstaltung eingeladen. Im Anschluss daran erhielt sie - wie alle Kreistagsabgeordneten - eine PDF-Version der Präsentation und nahm an der Sitzung des Bildungsausschusses teil, an der unter anderem auch die Schulleiter der betroffenen Schulen teilnahmen.

Im Klageverfahren machte die AfD-Fraktion geltend, sie sei in ihrem organschaftlichen Recht auf umfassende und richtige Information über den Gegenstand des Beschlusses verletzt und gegenüber anderen Fraktionen nicht gleichbehandelt worden, weil sie nicht zu der Informationsveranstaltung eingeladen worden sei. Die Einladung zur Informationsveranstaltung sei zwar von dem Schulleiter einer Berufsschule ausgesprochen worden, aber über den Ersten Kreisbeigeordneten an die Fraktionen weitergeleitet worden. Die Klägerin habe daher nicht alle Informationen gehabt, die die Mitglieder der anderen Fraktionen gehabt hätten und ihr sei dadurch ein Nachteil entstanden.

Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht. Es sah zwar bei der Klägerin ein Informationsdefizit, weil die AfD-Fraktion nicht die Möglichkeit hatte, die genannte Veranstaltung zu besuchen. Dieses Defizit sei jedoch nicht dem Kreistag zurechenbar. Die Willensbildung des Kreistages erfolge in den Gremien des Kreises und nicht auf Veranstaltungen Dritter. Zudem habe die Klägerin im Rahmen der Sitzung des Bildungsausschusses die Möglichkeit gehabt, ihr Informationsdefizit zu beseitigen. Dort seien alle Personen anwesend gewesen, die auch auf der Informationsveranstaltung Anfang März 2023 anwesend gewesen seien.

Die Entscheidung (Urteil vom 28. Juni 2024, Az.: 8 K 956/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Ein Eilantrag bezogen auf den Verfahrensgegenstand wurde mit Beschluss vom 12. Juli 2023 abgelehnt (vgl. Pressemeldung vom 13. Juli 2023).

Schlagworte zum Thema