Nr. 05/2025
Der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 3. April 2025 die Beschwerde des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Hessen e. V. (BUND) gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen (1 L 3964/20.GI) zurückgewiesen.
In dem bereits seit 2020 in der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängigen Verfahren wendet sich der BUND gegen eine der Vorhabenträgerin erteilte Baugenehmigung des Wetteraukreises zum Neubau einer Logistikhalle mit Büro- und Sozialflächen sowie Parkhaus in Grund-Schwalheim (Echzell).
Zuletzt hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des BUND mit Beschluss vom 12. Mai 2021 (5 B 370/21) stattgegeben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen dieses Bauvorhaben angeordnet. Grund hierfür waren fehlende Untersuchungen zu möglichen Verstößen gegen natur- und artenschutzrechtliche Verbote.
Im Anschluss wurden durch die beigeladene Bauherrin (Vorhabenträgerin) Erfassungen zu Flora und Fauna, zur Einleitung von Niederschlagswasser in den Weidgraben, eine Luftschadstoffprognose zum Stickstoffeintrag durch Kfz-Verkehr, die Untersuchung der zu erwartenden Lichtimmissionen, eine schalltechnische Untersuchung sowie eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung durchgeführt. Aufgrund dieser nachträglich durchgeführten Untersuchungen hat der Wetteraukreis der Beigeladenen eine Nachtragsbaugenehmigung erteilt, die mit weiteren Auflagen versehen wurde.
Dem hieran anschließenden Antrag der Beigeladenen auf Abänderung des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht Gießen mit Beschluss vom 21. Februar 2024 stattgegeben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts seien aufgrund der vorgelegten FFH-Verträglichkeitsuntersuchung erhebliche Beeinträchtigungen der nahegelegenen Natura 2000-Gebiete durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Auch Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen seien nicht ersichtlich.
Mit seiner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen gerichteten Beschwerde hat der BUND insbesondere Kritik an der Ordnungsmäßigkeit der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung geltend gemacht. Der 5. Senat hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nunmehr bestätigt und ist der Argumentation des BUND nicht gefolgt. Die Verträglichkeitsuntersuchung sei ausreichend und nachvollziehbar.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 5 B 385/24