Nr. 01/2022
In einem Eilverfahren wandte sich der Antragsteller gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung einer Maskenpflicht bei einem von ihm angemeldeten „Spaziergang“, bei dem man sich für Grundrechte und für eine freie Impfentscheidung einsetzen wolle. Die Antragsgegnerin gab dem Antragsteller auf, dass Versammlungsteilnehmer verpflichtet seien, eine Maske zu tragen, mit Ausnahme von Kindern unter 6 Jahren sowie Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies durch ein originales ärztliches Attest nachweisen könnten.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden wies den Eilantrag mit Beschluss vom 17.01.2021 ab.
Das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 des GG schütze die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen. Nach Art. 8 Abs. 2 GG könne dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, wobei solche Beschränkungen im Lichte der grundlegenden Bedeutung des Versammlungsgrundrechts auszulegen seien. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit seien daher nur zum Schutz gleichrangiger anderer Rechtsgüter und unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig
Dem entsprechend könne die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten oder beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet sei. Versammlungsbehörden hätten die Möglichkeit, Versammlungsbeschränkungen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)zu verfügen, um Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner zu begegnen und einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken.
Zwar möge die Ansteckungsgefahr mit dem Omikron-Virus unter freiem Himmel nicht abschließend geklärt sein. Dennoch so überwiege das Interesse der Antragsgegnerin an der Durchsetzung der Maskenpflicht. Eine Maske nütze, eine Maske schütze. Das Ansteckungsrisiko und das Risiko schwerwiegend zu erkranken, sei nach der Einschätzung des Gerichts bei Ungeimpften höher als bei Geimpften. Zwar helfe auch eine vollständige Impfung nicht immer gegen eine Erkrankung an Corona. Doch das Ansteckungsrisiko und insbesondere die Gefahr eines schweren Verlaufs würden reduziert werden. Die Gefahr der Überlastung des Gesundheitswesens sei im Vorfeld durch verhältnismäßige Maßnahmen zu verhindern.
Im Hinblick auf den Teilnehmerkreis der Versammlung, von dem keine Immunisierung oder kein Testnachweis verlangt werde, und der Größe der mit 1.000 Teilnehmern angemeldeten Versammlung, sei die Maskenpflicht geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Die Menschenwürde sei hierdurch nicht tangiert.
Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe mit Beschluss vom 14.01.2022 – 13 B 33/22 – eine Maskenpflicht bei Versammlungen im Freien für verhältnismäßig angesehen.
Die 2. Kammer gehe nicht davon aus, dass das Hygienekonzept des Antragstellers geeignet sei, einen Abstand von 1,5m mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu gewährleisten. Gerade bei größeren Aufzügen sei zu erwarten, dass die Fortbewegung ins Stocken gerate. Nicht zuletzt enthalte der Aufruf des Antragstellers zur Teilnahme an der Versammlung keinen Hinweis darauf, dass eine Maskenpflicht bestehe, oder dass dies zumindest der Fall sein könnte. Es werde dort nur ausgeführt, dass die Versammlung angezeigt und bestätigt sei. Ebenso wenig werde auf einzuhaltende Abstände hingewiesen. Dies möge vor Ort von den Ordnern zwar gegebenenfalls nachgeholt oder durch die Polizei angemahnt werden. Bei einer früheren Veranstaltung sei jedoch die Polizei verhöhnt worden, ihr sei „schämt euch“ zugerufen worden.
Gegen den Beschluss (Az.: 2 L 38/22.WI) kann der Antragsteller binnen zwei Wochen Beschwerde erheben, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hätte.