Verwaltungsgerichtshof Kassel

Rodungsarbeiten für den Bau einer Zuwegung können beginnen

Lesedauer:2 Minuten

Nr. 18/2023

Der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit zwei Beschlüssen vom 6. und 9. Oktober 2023 entschieden, dass die von der Vorhabenträgerin für Oktober 2023 geplanten Fäll- und Rodungsarbeiten zur Herstellung einer Zuwegung zum Windpark Reinhardswald durchgeführt werden können. Damit waren zwei Anträge des Regierungspräsidiums Kassel und der Vorhabenträgerin teilweise erfolgreich, mit denen die Aufhebung des vom Senat mit Beschlüssen vom 10. und 13. Februar 2023 verhängten Baustopps (siehe dazu die Pressemitteilung Nr. 5/2023) begehrt wurde.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass für die geplanten Wegebaumaßnahmen im Reinhardswald seit der Änderung der Hessischen Bauordnung durch das Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) eine gesonderte Baugenehmigung nicht mehr erforderlich sei. Nunmehr habe das Regierungspräsidium Kassel aufgrund einer umfassenden Bewertung von drei Zuwegungsvarianten zur Erschließung der im Vorranggebiet Langenberg geplanten Windenergieanlagen 5 bis 9 auch aufzeigen können, dass sich die von der Vorhabenträgerin gewählte Variante in der Gesamtschau als diejenige erweise, die mit den geringsten Eingriffen in den Wald und die Natur einhergehe. Von der Freigabe der Fäll- und Rodungsarbeiten auszunehmen seien lediglich die in dem FFH-Gebiet „Weserhänge mit Bachläufen“ gelegenen Flächen. Insoweit fehle es an einer FFH-Verträglichkeitsprüfung.

Für weitergehende Maßnahmen zum Aus- und Neubau der Zuwegung fehle es nach wie vor an der bundesrechtlich gebotenen Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB). Die genehmigte Zuwegungstrasse verlaufe im Vorranggebiet Langenberg durch ausgewiesene Wasserschutzgebiete. Die baubedingten Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Wasser und Boden müssten daher vollständig ermittelt und bewertet werden. Gleichwohl sei eine förmliche Beteiligung der Träger der Trinkwasserversorgung, zu deren Gunsten die Schutzgebiete festgesetzt worden seien, ersichtlich nicht vorgenommen worden.     

Die Beschlüsse sind im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

Aktenzeichen: 9 B 247/22.T (Beschluss vom 6. Oktober 2023), 9 B 1883/22.T (Beschluss vom 9. Oktober 2023)

Schlagworte zum Thema