Nr. 4/2024
Bereits mit Beschluss vom 07.11.2023 hatte das VG Wiesbaden einen Eilantrag gegen die Flüchtlingsunterkunft im ehemaligen Didier-Gebäude in Wiesbaden abgelehnt (vgl. hierzu PI Nr. 14/2023). Zum damaligen Zeitpunkt hatte bezüglich der Unterkunft noch keine Baugenehmigung vorgelegen. Vor dem Hintergrund der nunmehr erteilten Baugenehmigung wurde ein weiterer Eilantrag gestellt.
Auch diesen Eilantrag lehnte die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit Beschluss vom 30.04.2024 ab.
Der genehmigte Umfang der Unterkunft sei mit den Vorgaben des Bebauungsplans, der ein Wohngebiet vorsehe, vereinbar. Dass die Flüchtlingsunterkunft eine große Zahl an Menschen beherberge, sei in dem Wohngebiet zulässig. Insbesondere seien in der näheren Umgebung bereits größere Mehrfamilienhäuser vorhanden. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liege ebenfalls nicht vor. Allein aufgrund der Bewohnerzahl sei nicht von unzumutbaren Störungen für die Nachbarn auszugehen. Die von den Bewohnern verursachten Geräusche seien typisch für Wohnnutzung. Der Lärm spielender Kinder im Innenhof sei ebenfalls baugebietstypisch und von den Nachbarn hinzunehmen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass, wie die Antragsteller vorgetragen hatten, ständig ein Großteil der Bewohner im Innenhof Lärm verursache.
Der Beschluss (7 L 467/24.WI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.