Verwaltungsgericht Darmstadt

Windpark „Greiner Eck“

Verwaltungsgericht Darmstadt weist Klagen gegen Windpark „Greiner Eck“ im Odenwald ab.

Die u.a. für Immissionsschutzrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat mit zwei Urteilen nach zweitägiger mündlicher Verhandlung am 03./04.11.2021 die Klagen eines anerkannten Umweltverbandes sowie einer Privatperson gegen die Genehmigungen zum Bau und Betrieb des Windparks „Greiner Eck“ – bestehend aus fünf einzelnen Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von ca. 135 m und einer Gesamthöhe von ca. 193 m – in den Gemarkungen Grein (Stadt Neckarsteinach) und Langenthal (Stadt Hirschhorn) abgewiesen.

In den Urteilsbegründungen führt das Gericht im Wesentlichen aus, dass die vom Regierungspräsidium Darmstadt durchgeführte Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVP-Vorprüfung) plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen sei, dass erhebliche Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu erwarten seien. Zu überprüfen waren dabei die Aspekte Natura 2000-Gebiete, Wasserschutz und Denkmalschutz. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete konnte nach Auffassung des Gerichts nachvollziehbar ausgeschlossen werden. Die in dem Gebiet insbesondere vorkommenden Fledermäuse würden durch die Anordnung entsprechender Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (wie z. B. Abschaltvorrichtungen und Aufhängen von Nistkästen) geschützt. Hinsichtlich des besonders geschützten Wespenbussards habe eine Raumnutzungsanalyse gezeigt, dass dieser keinem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko ausgesetzt sei. Ebenso könne eine Gefährdung des Trinkwassers durch geeignete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Vorgesehen seien hierfür neben bauorganisatorischen Maßnahmen der Einbau einer Trübungsmessung sowie eines geeigneten Filters, wodurch sichergestellt werde, dass durch eventuell auftretende Trübungen die Trinkwasserversorgung nicht tangiert werde. Zudem war während der Bauphase eine mobile Trinkwasseraufbereitungsanlage bereitzuhalten für den Fall, dass es trotz der präventiven Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung von einzelnen Quellen kommen sollte.

Auch in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht sei die Einschätzung der Beklagtenseite nicht zu beanstanden, wonach eine erhebliche Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Altstadtensembles Hirschhorn aufgrund der Entfernung und des Standorts der Windkraftanlagen nicht vorliege.

Auch die Ausnahmegenehmigungen hinsichtlich der in dem Gebiet vorkommenden Vogelarten Mäusebussard und Fichtenkreuzschnabel seien vom Regierungspräsidium Darmstadt rechtmäßig erteilt worden. Aufgrund des zahlreichen Vorkommens des Mäusebussards in Hessen und des Fichtenkreuzschnabels im Gebiet des genehmigten Vorhabens sei eine Gefährdung beider Arten nicht zu erwarten.

Soweit eine Privatperson gesundheitliche Beeinträchtigungen durch von den Windkraftanlagen ausgehenden Infraschall und tieffrequenten Schall geltend gemacht hatte, blieb die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Aufgrund einschlägiger wissenschaftlicher Untersuchungen sei derzeit davon auszugehen, dass tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen in den für den Schutz vor Lärm im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liege und grundsätzlich auch nicht zu Gesundheitsgefahren führe.

Die Verfahren tragen die Aktenzeichen 6 K 826/16.DA und 6 K 229/16.DA.
Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese kann binnen eines Monats ab Zustellung der Urteile beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

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