Nr. 4/2025
Der für das Abfallrecht zuständige 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 4. Februar 2025 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2024 über die Anordnung des Sofortvollzugs eines Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt bestätigt. Durch diesen Bescheid wurde die SAVAG Südhessische Abfall-Verwertungs GmbH als Betreiberin einer Deponie in Büttelborn dazu verpflichtet, bestimmte Abfälle, die bei dem Rückbau des Kernkraftwerkes Biblis anfallen, aufzunehmen.
Infolge des Rückbaus des stillgelegten Kernkraftwerkes Biblis entstehen unterschiedliche Abfälle. Einen Teil davon bilden so genannte nicht gefährliche mineralische Abfälle, die nach einem spezifischen Verfahren von der zuständigen Behörde freigegeben werden (insbesondere Betonabfälle). Voraussetzung für die Freigabe ist insbesondere, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann. Zuständig für die Entsorgung dieser Abfälle ist der Zweckverband Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße (ZAKB) als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Der ZAKB verfügt jedoch über keine eigene Deponie.
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat die SAVAG mit Bescheid vom 18. Juli 2023 dazu verpflichtet, dem ZAKB die Mitbenutzung ihrer Deponie in Büttelborn für die oben genannten nicht gefährlichen mineralischen Abfälle zu gestatten. Die Anordnung ist begrenzt auf eine Gesamtmenge von 3200 Tonnen und befristet bis zum 31. Dezember 2030. Da die SAVAG kurz zuvor auf die Möglichkeit der Ablagerung von Betonabfällen in ihrer Deponie verzichtet hatte, erließ das Regierungspräsidium mit dem gleichen Bescheid eine Ausnahmezulassung für die nicht gefährlichen mineralischen Abfälle aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis.
Gegen den Bescheid sind beim Verwaltungsgericht Darmstadt zwei Klagen anhängig. Zunächst hat die Deponiebetreiberin SAVAG Klage erhoben, später auch der Eigentümer des Deponiegrundstücks.
Der ZAKB beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht Darmstadt die Anordnung des Sofortvollzugs des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt, um diesen bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss der gerichtlichen Verfahren umsetzen zu können. Mit Beschluss vom 29. April 2024 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt diesem Antrag stattgegeben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klagen der SAVAG und des Eigentümers des Deponiegrundstücks keine Aussicht auf Erfolg hätten (6 L 2380/23.DA sowie 6 L 2383/23.DA; Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Darmstadt).
Gegen diese Entscheidung haben mehrere Beteiligte Beschwerde eingelegt. Die Beschwerden haben jedoch aus unterschiedlichen Gründen keinen Erfolg. Der Senat begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Erfolgsaussichten der beiden Klagen der zentrale Gesichtspunkt für die Abwägung der verschiedenen Interessen bei der Anordnung des Sofortvollzugs seien. Die Klage des Grundstückseigentümers gegen den Bescheid sei bereits unzulässig, da ihm die Klagebefugnis fehle. Darüber hinaus folge der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die SAVAG ihre Klage zu spät begründet habe. Nach den Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sei damit ihr verspätetes tatsächliches Vorbringen im Klageverfahren unbeachtlich.
In der Folge der Entscheidung des Senats darf der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt sofort umgesetzt werden.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 5 B 964/24