Mit Eilbeschluss vom gestrigen Tag hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen den Eilantrag einer Vertrauensperson des Bürgerbegehrens „Erhaltet den Braunfelser Wald“, mit dem die Verpflichtung der Stadt Braunfels, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulassung des Bürgerbegehrens keine Pacht- oder Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im Braunfelser Wald zu unterzeichnen begehrt wurde, abgelehnt.
Am 17. Mai 2023 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels, einen am 14. Juni 2018 gefassten Beschluss, der darauf gerichtet war, keine Gespräche oder Verhandlungen mit dem Ziel der Vergabe von Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Stadt Braunfels zu führen, aufzuheben.
Am 30. Januar 2025 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels, den Magistrat zu beauftragen, einen Nutzungsvertrag zur Errichtung von bis zu fünf Windkraftanlagen im Stadtgebiet mit einem konkret bezeichneten Vertragspartner abzuschließen. Hiergegen wurde das Bürgerbegehren „Erhaltet den Braunfelser Wald“ mit der Fragestellung: „Sind Sie dafür, dass der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Braunfels vom 30.01.2025 über einen Nutzungsvertrag zur Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen aufgehoben wird und eine Errichtung von Windenergieanlagen im kommunalen Wald der Stadt Braunfels in Zukunft unterbleibt?“ initiiert und am 27. März 2025 bei der Stadt Braunfels eingereicht.
In bereits drei durch das Verwaltungsgericht Gießen entschiedenen Eilverfahren wurde die Stadt Braunfels vorläufig verpflichtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Bürgerbegehren „Erhaltet den Braunfelser Wald“, keine Pacht- oder Nutzungsverträge zu unterzeichnen bzw. diese nur unter der Maßgabe zu unterzeichnen, dass der Vertrag ein Rücktrittsrecht zu Gunsten der Stadt Braunfels für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens enthält (vgl. hierzu die Pressemitteilungen des Gerichts vom 17. April 2025, vom 2. Oktober 2025 und vom 10. November 2025; vgl. ferner die Pressemitteilung des Gerichts vom 8. Januar 2026 zum Bürgerbegehren „Rücktrittsklausel jetzt“). Auf die Beschwerde der Stadt Braunfels wurden die Entscheidungen teilweise durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof abgeändert und die Anträge der dortigen Antragstellerinnen, ebenfalls Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens „Erhaltet den Braunfelser Wald“, abgelehnt.
Zwischenzeitlich hatte die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels mit Beschluss vom 9. Oktober 2025 das Bürgerbegehren „Erhaltet den Braunfelser Wald“ als unzulässig qualifiziert. Die dagegen erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht Gießen (Az. 8 K 6492/25.GI) anhängig.
Am 29. Januar 2026 hob die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels ihren Beschluss vom 30. Januar 2025 auf.
Mit ihrem am 13. Februar 2026 bei Gericht eingereichten Eilantrag begehrte die Antragstellerin erneut, der Stadt Braunfels aufzugeben, dass bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens keine Pacht- oder Nutzungsverträge abgeschlossen werden. Zur Begründung führte sie aus, dass ausschlaggebend für die Aufhebung des Beschlusses vom 30. Januar 2025 allein der Rückzug des konkreten Vertragspartners gewesen sei. Durch den Beschluss vom 29. Januar 2026 sei lediglich dem ersten Teil des Bürgerbegehrens Rechnung getragen worden. Der zweite Teil des Bürgerbegehrens, welcher darüber hinaus auf ein Unterbleiben einer Errichtung von Windenergieanlagen im kommunalen Wald der Stadt Braunfels in Zukunft gerichtet gewesen sei, drohe jedoch unterzugehen. Es sei zu erwarten, dass die Stadt Braunfels weiterhin alles versuche, um möglichst kurzfristig einen Nutzungsvertrag zur Errichtung von Windkraftanlagen abzuschließen.
Demgegenüber trug die Stadt Braunfels u.a. vor, dass derzeit kein unterschriftsreifer Pacht- oder Nutzungsvertrag mit einem neuen Vertragspartner vorläge und ein solcher auch erst wieder durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden müsse.
In ihrer Entscheidung führt die 8. Kammer aus, dass der nach Aufhebung des Beschlusses vom 30. Januar 2025 verbleibende zweite Teil des Bürgerbegehrens „Erhaltet den Braunfelser Wald“ nicht als sog. initiatorisches, sondern als sog. kassatorisches Bürgerbegehren zu qualifizieren sei. Ein solches kassatorisches Bürgerbegehren zeichne sich dadurch aus, dass es sich gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung richte. Dies sei hier in Bezug auf den zweiten Teil des Bürgerbegehrens „Erhaltet den Braunfelser Wald“ und den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17. Mai 2023 anzunehmen. Das Bürgerbegehren beinhalte insoweit kein bestimmtes Thema im Sinne einer (erstmaligen, in der Gemeinde neuen) Initiative der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Braunfels, sondern richte sich inhaltlich gegen die konkrete Entscheidung vom 17. Mai 2023, eine Etablierung von Windkraft im Gebiet der Stadt Braunfels nicht mehr auszuschließen. Dieses kassatorische Bürgerbegehren sei offensichtlich unzulässig, da die hierfür geltende Frist von acht Wochen, welche ein für die Funktionsfähigkeit und Effektivität der gemeindlichen Verwaltung notwendiges Maß an Rechtssicherheit gewährleisten solle, abgelaufen sei. Zudem habe die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen würden. Denn es sei nicht ersichtlich, dass bereits ein neuer Vertragspartner für die Verpachtung der entsprechenden Flächen gefunden worden sei.
Die Entscheidung (Beschluss vom 11. März 2026, Az.: 8 L 737/26.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.