Es gibt drei Typen verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, und zwar
- Urteile
- Gerichtsbescheide
- Beschlüsse.
Ein Urteil ergeht zur Entscheidung über eine Klage. Normalerweise geht dem Urteil eine mündliche Verhandlung voraus. Nur wenn beide Parteien, also Kläger und Beklagter zustimmen, kann das Urteil auch ohne mündliche Verhandlung, im sogenannten schriftlichen Verfahren ergehen. Das Rechtsmittel gegen Urteile ist im Normalfall die Berufung. Sie ist nur zulässig, wenn sie vom Verwaltungsgericht oder auf besonderen Antrag vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zugelassen worden ist. In bestimmten Verfahren, z.B. im Wehrrecht, gibt es keine Berufung. Hier ist nur die Revision an das Bundesverwaltungsgericht möglich, wenn die Revision vom Verwaltungsgericht zugelassen ist.
Über eine Klage kann das Gericht auch gegen den Willen der Parteien durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Vor der Entscheidung durch Gerichtsbescheid sind die Parteien dazu anzuhören. Ein Gerichtsbescheid wirkt wie ein Urteil. Allerdings kann gegen einen Gerichtsbescheid auch mündliche Verhandlung beantragt werden. In diesem Fall wird der Gerichtsbescheid automatisch unwirksam und das Gericht entscheidet auf Grund der mündlichen Verhandlung neu - und zwar durch Urteil.
Mit einem Beschluss entscheidet das Gericht in der Regel über Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz, über Anträge auf Prozesskostenhilfe, über die Festsetzung des Streitwertes, über die Einstellung des Verfahrens im Falle der Klagerücknahme und bei anderen Nebenentscheidungen. Gegen derartige Beschlüsse kann man in der Regel Beschwerde einlegen. Bei vielen Nebenentscheidungen gibt es aber kein Rechtsmittel. So sind z.B. Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens, das Trennen und Verbinden von Verfahren oder zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht anfechtbar. Beschlüsse ergehen in der Regel ohne mündliche Verhandlung. Wenn die Entscheidung nicht durch den Berichterstatter oder Einzelrichter (vgl. Spruchkörper) entschieden wird, entscheidet die Kammer ohne die Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.